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Arbeitszeitaufzeichnungen

Speziell die Sozialversicherung fordert diese Aufzeichnungen im Rahmen von Pr�fungen verst�rkt ein, um die Abfuhr der Sozialversicherungsbeitr�ge zu kontrollieren. Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen kann eine Sch�tzung vorgenommen werden, die ohne konkretes Ermittlungsverfahren zul�ssig ist. Hohe Nachzahlungen sind die Folge.

Hinsichtlich der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Regelungen hat der Arbeitgeber (AG) zur �berwachung Aufzeichnungen �ber die vom Arbeitnehmer (AN) geleisteten Arbeitsstunden zu f�hren. Diese Aufzeichnungspflicht besteht f�r alle Betriebe unabh�ngig von der Anzahl der Mitarbeiter. Die Aufzeichnungspflicht besteht f�r s�mtliche AN, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen (Voll- und Teilzeitbesch�ftigte, Vollversicherte und geringf�gig besch�ftigte AN). Lediglich leitende Angestellte und freie Dienstnehmer sind davon aufgenommen.

Aus diesen Aufzeichnungen muss f�r jeden AN Beginn und Ende der t�glichen Arbeitszeit ersichtlich sein. Weiters muss daneben die t�gliche Ruhezeit, die Wochenarbeitszeit und die w�chentliche Ruhezeit hervorgehen. Wenn AN w�hrend der w�chentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe besch�ftigt werden, sind Ort, Dauer und Art der Besch�ftigung sowie Beginn und Ende der Ruhepausen zu vermerken.

Ein Entfall der laufenden Aufzeichnungspflicht ist bei AN, die einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung unterliegen, m�glich. In diesem Fall hat der AG lediglich die Einhaltung der Arbeitszeiteinteilung zumindest am Ende jeder Entgeltperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats zu best�tigen. Bei Abweichungen von der Arbeitszeiteinteilung sind diese laufend festzuhalten.

Bei Gleitzeit, Au�endienstt�tigkeit und bei Arbeit, die �berwiegend in der Wohnung des Arbeitsnehmers erbracht wird (Telearbeit), darf der AN die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst f�hren. Da jedoch die Aufzeichnungen Grundlage f�r die Entlohnung sind und fehlende Aufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben, ist von dieser M�glichkeit abzuraten.

Wenn bei Gleitzeit vereinbart ist, dass der AN die Arbeitszeitaufzeichnungen f�hrt, muss ihn der AG zur richtigen F�hrung anleiten, sich nach Ende der Gleitzeitperiode die Aufzeichnungen aush�ndigen lassen und diese kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen durch ein Zeiterfassungssystem des AG gef�hrt, hat der AN auf Verlangen eine Abschrift (Ausdruck) zu erhalten bzw. ein Einsichtsrecht. Bei Au�endienstt�tigkeit und Teleheimarbeit muss der AN nur Aufzeichnungen �ber die Dauer der Tagesarbeitszeit f�hren.

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. F�r die Besch�ftigung von Lenkerinnen/Lenkern betr�gt die Frist 24 Monate. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit beginnt diese Frist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes. Aus anderen Rechtsvorschriften k�nnen sich l�ngere Aufbewahrungsfristen ergeben.

Das Kontrollorgan f�r Einhaltung ist das Arbeitsinspektorat, das bei fehlenden Aufzeichnungen empfindliche Strafen verh�ngt. Diese reichen bei erstmaligem Versto� von EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 pro Anlassfall, das hei�t pro fehlender Arbeitszeitaufzeichnung/Arbeitnehmer.

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