Startseite Leistungen Aktuelles Service-Links Kontakt  
 
 
 
AKTUELLES
   
 
Aufbewahrungspflicht f�r B�cher und Aufzeichnungen

Die siebenj�hrige Aufbewahrungspflicht f�r B�cher, Aufzeichnungen, Belege und Gesch�ftspapiere des � 132 BAO endet rechnerisch f�r die Unterlagen des Jahres 2003 grunds�tzlich am 31. 12. 2010.
Da die Bestimmung jedoch einen unterschiedlichen Beginn des siebenj�hrigen Fristenlaufes f�r verschieden Sachverhaltskonstellationen kennt, empfehlen wir jedenfalls, zur Berechnung der Aufbewahrungsfrist das Ende des Kalenderjahres in dem die Bescheiderstellung erfolgte, heranzuziehen.

Dar�ber hinaus ist zu beachten, dass

  • gem. � 132 Abs. 1 BAO die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anh�ngigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind,
  • gem. � 18 Abs. 10 UStG Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundst�cke betreffen, wegen allf�lliger Vorsteuerr�ckverrechnungen zw�lf Jahre aufbewahrungspflichtig sind,
  • gem. � 18 Abs. 10 zweiter Satz UStG bei Grundst�cken, die nicht ausschlie�lich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nichtunternehmerischen Teils ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, die betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 22 Jahre aufzubewahren sind, und
  • � 212 Abs. 1 UGB vorsieht, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie f�r ein anh�ngiges gerichtliches oder beh�rdliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allf�lligen zivilrechtlichen Beweisf�hrung notwendig sein k�nnten (z. B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.), denn hier gilt die oftmals die allgemeine Verj�hrungsfrist mit 30 Jahren.



zurück zur Übersicht
 
© 2007 - Nußbaumer und Partner
ImpressumIDatenschutzrichtlinie I Sitemap I AAB I HGR I FAQ