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Gewinnfreibetrag

Allgemeines

[Direkt zur wesentlichen Änderung für 2017 gelangen Sie hier: ]

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als "letzte" Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus

  • dem Grundfreibetrag (maximal für Gewinne bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 3.900 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
  • dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über 30.000 Euro; dieser muss (wie der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne) durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:
  • Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
  • die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 45.350 Euro.

BEISPIEL Im Wirtschaftsjahr 2017 wurden folgende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (WG) getätigt bzw. folgende Gewinne erzielt (Beträge in Euro):

Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5
Gewinn vor GFB 40.000 -30.000 190.000 280.000 650.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB 5.200 0 23.8001) 30.100 45.350 4)
Grundfreibetrag 3.900 0 3.900 3.900 3.900
Verbleibender möglicher
investitionsbedingter GFB
1.300 0 1.900 2) 26.200 41.450
Investitionen begünstigte WG 6.000 20.000 24.000 25.000 60.000
investitionsbedingter GFB 1.300 0 1.900 2) 25.000 03 41.450
GFB gesamt 5.200 0 23.800 45.350 4) 28.900
Gewinn endgültig 34.800 -30.000 166.200 251.100 604.650


1) 22.750 (175.000 x 13 Prozent) + 1.050 (15.000 x 7 Prozent) = 23.800

2) 23.800 (Zeile 2) – 3.900 (Zeile 3) = 19.900

3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

4) Absoluter Höchstbetrag

Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.

Beträgt der Gewinn mehr als 30.000 Euro, kann innerhalb des Höchstbetrages (siehe oben) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht dann in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu und bewirkt daher im Effekt eine Abschreibung von insgesamt 200 Prozent. Er ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend zu machen.

Im Effekt werden dadurch im Investitionsjahr sofort bis zu 100 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben, ohne dass dadurch für körperliche Wirtschaftsgüter die Absetzung für Abnutzung berührt wird. Diese steht unabhängig davon daneben zu. Auch bei begünstigten Wertpapieren werden die Anschaffungskosten im Effekt zweifach berücksichtigt: Im Anschaffungsjahr in Form des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages und im Jahr der Veräußerung (Entnahme) durch den Abgang des Buchwertes.

Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).

Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
  • Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden; zuvor waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z 4 Einkommensteuergesetz als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet.
Nicht begünstigt bleiben insbesondere:
  • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter (ausgenommen Registrierkassen im begünstigten Zeitraum)

Nachversteuerung, Ersatzbeschaffung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Übersteigen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter 13 Prozent des über 30.000 Euro hinausgehenden Gewinnes, ist es daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (ganz oder teilweise) herangezogen werden.

Bei Wertpapieren im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz bzw. Wohnbauanleihen unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens (der Verbringung) eine sogenannte "Ersatzbeschaffung" durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, d.h. die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter ("Fehlzeiten" innerhalb eines Jahres hemmen den Fristenlauf).

Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff.

HINWEIS Als "höhere Gewalt" gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers (z.B. Zerstörung, Diebstahl, aber auch schlichtes "Kaputtwerden").

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger überbunden (sofern die "nachversteuerungshängigen" Wirtschaftsgüter mitübertragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihr/ihm weiter. Von der unentgeltlichen Rechtsnachfolgerin/dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger getätigte Investitionen können nur ihren/seinen Gewinn im Wege eines investitionsbedingten GFB schmälern, nicht auch jenen der Überträgerin/des Überträgers. Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel begünstigten) Veräußerungsgewinns (§ 24 Einkommensteuergesetz).

Geltendmachung

Der Freibetrag ist in der Steuererklärung getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und begünstigte Wertpapiere auszuweisen. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern ist die Inanspruchnahme des Freibetrages im Anlageverzeichnis zu dokumentieren; bei begünstigte Wertpapiere ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in das die begünstigte Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, einzutragen sind.

Rechtsgrundlagen

[Quelle: https://www.usp.gv.at/Portal.Node]

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