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Mindestk�rperschaftsteuer 2015 wieder EUR 1.750,00

Die Mindestkörperschaftsteuer ab 2015 beträgt nunmehr wieder EUR 1.750,00. Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an das für die Gründung einer GmbH erforderliche Mindeststammkapital an und beträgt 5%. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die Mindesthöhe des Stammkapitals wiederum auf EUR 35.000,00 erhöht. Die ab Juli 2013 geltenden Regelungen für die „GmbH neu“, welche mit einem Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 gegründet werden konnte und damit auch die geringere MindestKÖSt, sind seither leider Geschichte.

Hintergrund dieser Entwicklung ist eine sehr kurzfristig erneute Reform der „GmbH light“: Seit 1. März 2014 können zwar Gründer einer GmbH mit den „light“ EUR 10.000,00 gründen, müssen aber das Kapital nach zehn Jahren auf 35.000,00 Euro aufstocken (davon müssen jeweils 50% bar einbezahlt werden bzw. gibt es dazu gesellschaftsrechtlich abweichende Möglichkeiten, auf die wir Sie in einer persönlichen Beratung individuell hinweisen möchten). Das bedeutet, dass Neugründungen weiterhin mit einem Stammkapital von 10.000,00 Euro möglich sind, aber binnen 10 Jahren das Stammkapital auf EUR 35.000,00 aufgestockt werden muss.

Bereits bestehende GmbHs mit weniger als 35.000,00 Euro Stammkapital müssen bis längstens 1. 3. 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchführen.

Für die Mindest-KöSt bei einer Neugründung gilt nun folgendes:

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftssteuer bleibt in den ersten fünf Jahren nach der Gründung unverändert bei jährlich 500,00 Euro. Erst nach dem 5. Jahr beträgt sie 1.000,00 Euro jährlich, ab dem 10. Jahr und einem Stammkapital von 35.000 Euro 1.750,00 Euro. Mit dieser Neuregelung wird Gründen auch in Zukunft nicht teurer als durch die Neuordnung Mitte 2013 derzeit.

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