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Selbstanzeige und Strafbefreiung

Entgegen der bisher geltenden Rechtslage sind wiederholte Selbstanzeigen ab 1. Oktober 2014 nicht mehr strafbefreiend m�glich. Unter einer wiederholten Selbstanzeige versteht man eine Selbstanzeige, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Eine bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches erstattete Selbstanzeige gilt zuk�nftig als Ausschlussgrund (wie etwa die Tatentdeckung).

Die aktuelle Novelle des Finanzstrafgesetzes muss daher zu einem Umdenken im Umgang mit dem �Instrument Selbstanzeige� f�hren. Das Finanzstrafgesetz p�nalisiert in Zukunft zu sp�t erkannte Fehler. Eine wiederholte Selbstanzeige ist grunds�tzlich nicht mehr strafbefreiend, wird jedoch im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsgrund zu ber�cksichtigen sein. Zu beachten ist des Weiteren, dass die Regelung f�r jede weitere Selbstanzeige gilt, es sohin nicht von Bedeutung ist, ob diese wegen eines Vorsatz- oder Fahrl�ssigkeitsdeliktes erstattet wird. Dies bedeutet f�r k�nftig zu erstattende Selbstanzeigen, dass hier besonders viel Wert auf die umfassende Erfassung aller Unrichtigkeiten betreffend eines Abgabenanspruchs zu legen ist, um sich nicht hinsichtlich nicht aufgenommener/beachteter Unrichtigkeiten einem nicht mehr zu bereinigendem finanzstrafrechtlichem Risiko auszusetzen.

Wird eine Selbstanzeige nunmehr anl�sslich einer finanzbeh�rdlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Pr�fung von B�chern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vors�tzlich oder grob fahrl�ssig begangenen Finanzvergehen nur ein, wenn eine Abgabenerh�hung iHv 5 % entrichtet wird. �bersteigt der sich aus der Selbstanzeige ergebende Mehrbetrag EUR 33.000,00 betr�gt die Abgabenerh�hung 15 %, �bersteigt der Mehrbetrag EUR 100.000,00 oder EUR 250.000,00, betr�gt diese 20 % bzw. 30 %.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass anl�sslich einer finanzbeh�rdlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Pr�fung von B�chern oder Aufzeichnungen zu erstattende Selbstanzeigen bei vors�tzlichen Finanzvergehen auch weiterhin vor Beginn der Amtshandlung erstattet werden m�ssen; ab Beginn einer solchen Selbstanzeigen bei vors�tzlichen Finanzvergehen daher wie bisher ausgeschlossen sind.

Die neue Bestimmung gilt � wie ausgef�hrt � nur hinsichtlich vors�tzlich oder grob fahrl�ssig begangener Finanzvergehen und nicht f�r �lediglich� fahrl�ssig begangene Finanzvergehen. F�r den Fall einer solchen Selbstanzeige ist daher zuk�nftig vermehrt Augenmerk auf eine entsprechende Formulierung in der Selbstanzeige zu legen, um einen allf�lligen Strafzuschlag nach M�glichkeit zu vermeiden.

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