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Sonderausgaben

Die so genannten "Topf-Sonderausgaben" (Versicherungspr�mien, Pensionskassenbeitr�ge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) k�nnen bisher bis zu einem pers�nlichen H�chstbetrag von EUR 2.920,00 steuerlich geltend gemacht werden. Die steuerliche Auswirkung umfasst ein Viertel dieses Betrages und mindert bis zu einem Gesamtbetrag der Eink�nfte von EUR 60.000,000 mit einer Einschleifregelung die Bemessungsgrundlage f�r die Einkommensteuer.

Aufgrund der ohnehin geringen steuerlichen Auswirkungen bei gleichzeitig sehr komplexer Regelung gilt ab 2016 nunmehr folgende �nderung:
F�r bestehende Vertr�ge (z.B. Versicherungsvertr�ge), die vor dem 1. J�nner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung f�r das Kalenderjahr 2020. F�r Neuvertr�ge gibt es bereits ab der Veranlagung f�r das Kalenderjahr 2016 keine Absetzm�glichkeit mehr. Dementsprechend k�nnen auch Ausgaben f�r Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung f�r die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tats�chlichen Bauausf�hrung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. J�nner 2016 begonnen worden ist. R�ckzahlungen und bezahlte Zinsen f�r Darlehen, die f�r die Schaffung von beg�nstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, k�nnen noch bis zur Veranlagung f�r das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. J�nner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).

Spenden, Kirchenbeitr�ge und Beitr�ge f�r die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden ab dem Jahr 2017 aufgrund eines automatischen Datenaustausches bei der Veranlagung ber�cksichtigt. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die Identifikationsdaten (Vor- und Zuname und Geburtsdatum) des Steuerpflichtigen der empfangenden Organisation bekannt gegeben werden.

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