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Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldw�sche

Die EU-Geldw�sche-Richtlinie wurde innerstaatlich nunmehr auch in der Gewerbeordnung umgesetzt. Aufgrund dieser Geldw�sche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden sind betroffen. Gewerbetreibende haben bei Verdacht auf Geldw�sche, aber auch bei Transaktionen ab � 15.000 sowie bei der Aufnahme l�ngerer Gesch�ftsbeziehungen die Pflicht zur Identit�tsfeststellung, Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls Meldepflichten.

Wer ist betroffen?
  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 15.000,00
  • Insbesondere auch Immobilienmakler, Autoh�ndler, Juweliere oder Antiquit�tenh�ndler
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Was muss getan werden?

Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der f�r das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldw�sche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsb�gen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium f�r Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebeh�rde vorzulegen. Jeder Kunde ist bereits vor Begr�ndung einer Gesch�ftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:

  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • beweiskr�ftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identit�t des wirtschaftlichen Eigent�mers
  • Vollmacht und Identit�t bei Stellvertretung

Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu �berpr�fen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Das sind Personen, die wichtige �ffentliche �mter aus�ben oder ausge�bt haben, deren unmittelbare Familienmitglieder sowie ihnen bekannterma�en nahestehende Personen.

Zudem sind Zweck und Art der Gesch�ftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilit�t zu kontrollieren und Transaktionen und Gesch�ftsbeziehungen zu �berwachen. Auch gelten verst�rkte Sorgfaltspflichten bei Gesch�ftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erh�hten Risikos in der Risikoanalyse.

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?
  • Bei Begr�ndung einer Gesch�ftsbeziehung
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von EUR 15.000,00 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabh�ngig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorg�ngen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, get�tigt wird)
  • Wenn ein Geldw�scheverdacht besteht (unabh�ngig von Befreiungen oder Schwellwerten)
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen

K�nnen diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Gesch�ftsbeziehung nicht begr�ndet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht �ber ein Bankkonto). Im Geldw�sche-Verdachtsfall (Hinweise k�nnen etwa Bargeld in kleinen St�ckelungen oder in verschiedenen W�hrungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Gesch�ftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter EUR 15.000,00 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldw�sche beim Innenministerium gemeldet werden.

Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht geh�rig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,00.

Bitte informieren Sie sich hier auch bei Ihrer Interessenvertretung!

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