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Vorsteuerabzug und Gutgläubigkeit

Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Auch seriös arbeitende Unternehmer können in einen sogenannten Karussellbetrug verwickelt werden. Dabei wirken meist mehrere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen. Dabei führt ein „Unternehmer“ in dieser Kette die Umsatzsteuer nicht ab, die anderen Abnehmer machen hingegen die Vorsteuerbeträge geltend. Es gibt auch Fälle, in denen seriös arbeitende Firmen in diese Betrugskette eingebunden werden, ohne dass diese von einem Betrug etwas bemerken.

Der Fiskus fordert von Unternehmen bei der Ausübung des Vorsteuerabzugs besondere Sorgfalt ein – diese besteht in der genauen Dokumentation des Geschäftsablaufes womit auch der Nachweis der Gutgläubigkeit erbracht wird. Die Sorgfalts- und Kontrollpflicht des Unternehmers ist umso höher, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist. Wenn Zweifel an einem Geschäftsfall bestehen, raten wir aus Nachweisgründen zu mehrstufigen Maßnahmen:

  • Durchführung eines qualifizierten UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.
  • Abfrage im Firmenbuch
  • Aufforderung zur Vorlage der Gewerbeberechtigung.
Dokumentieren und archivieren

Wichtig für den Nachweis gegenüber der Finanz ist, dass die oben durchgeführten Maßnahmen auch dokumentiert werden. Daher ist es notwendig, die Abrufe und Nachweise entweder in Papierform auszudrucken und abzulegen oder digital zu archivieren. Generell raten wir Checks in regelmäßigen Abständen auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen durchzuführen und zu dokumentieren.

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