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Umsatzsteuer: Vorsteuererstattung im Ausland neu ab 1.1.2010

Österreichische Unternehmer, die im Ausland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und keine Umsätze (ausgenommen Reverse-Charge-Umsätze) erzielen, können in einem besonderen Vergütungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuerbeträge, die in anderen EU-Staaten sowie auch in bestimmten Nicht-EU-Staaten in Rechnung gestellt wurden, erstattet bekommen.
Das Vorsteuererstattungsverfahren ist in der Praxis jedoch in vielen Ländern umständlich und aufwendig in der Anwendung. Es soll daher mit 1.1.2010 in EU-Ländern wesentlich vereinfacht werden. Für die Vorsteuererstattung in Nicht-EU-Staaten werden die bisherigen Regeln und Fristen beibehalten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Inkrafttreten:
Die Neuregelung gilt für alle Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, auch wenn Zeiträume vor dem 1.1.2010 betroffen sind.

Elektronischer Antrag:
Der Antrag ist zwingend in elektronischer Form über FinanzOnline zu stellen. Der Vorsteuererstattungsantrag wird nicht mehr im Erstattungsmitgliedstaat eingereicht, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem der Erstattungswerber ansässig ist. Die Weiterleitung an die Erstattungsländer erfolgt elektronisch durch die österreichische Finanzverwaltung. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und die grundsätzlichen Voraussetzungen.

Unternehmerbescheinigung U-70:
Das bisher für die Vorsteuererstattung erforderliche Formular U-70 entfällt, da die darin bestätigte Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung ohnehin Voraussetzung für die elektronische Weiterleitung des Antrages durch die österreichische Finanzverwaltung ist.

Originalbelege:
Die Übermittlung von Papierrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten im Original ist elektronisch nicht möglich und daher auch nicht mehr vorgesehen. Der Erstattungsstaat kann aber bei Rechnungen über EUR 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250 die Vorlage einer Kopie zur Überprüfung verlangen.

Erstattungsbeträge:
Die Erstattungsbeträge müssen grundsätzlich mindestens EUR 400 (bisher EUR 360) betragen. Bei Erstattungsanträgen, die sich auf das gesamte Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beziehen, müssen sie mindestens EUR 50 (bisher 36 EUR) betragen.

Antragsfrist:
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.9. des Folgejahres elektronisch einzubringen (bisher 30.6. des Folgejahres).

Erledigungsfrist:
Die Vorsteuererstattung hat innerhalb bestimmter Fristen ab Einlangen des Erstattungsantrages im Mitgliedstaat der Erstattung zu erfolgen (Frist beträgt grundsätzlich 4 Monate, bei Anforderung zusätzlicher Informationen bis zu 8 Monate). Im Falle der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu.

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