Freie Dienstnehmer - Anstieg der Sozialversicherungsbeitr�ge ab 2008
Wenn Sie in ihrem Betrieb zuk�nftig freie Dienstnehmer engagieren, m�ssen Sie ab n�chstem Jahr mit einer empfindlichen Erh�hung der Lohnnebenkosten rechnen.
Freie Dienstnehmer
. sind ab 2008 arbeitslosenversichert,
. fallen in die Abfertigung neu und
. haben Anspruch auf Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfond.
NEU: Arbeitslosenversicherung
Freie Dienstnehmer werden mit 1.1. 2008 in die Arbeitslosenversicherung miteinbezogen. Die Kosten von 6,0% werden zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geteilt, sodass f�r beide Seiten ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von jeweils 3,0% entsteht.
NEU: Abfertigungs�hnliche betriebliche Vorsorge
Freie Dienstnehmer werden mit 1.1.2008 in das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter und Selbst�ndigenvorsorgegesetz) einbezogen. Der Auftraggeber hat hink�nftig daher 1,53% des monatlichen Entgelts der Beitragsgrundlage als MV-Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird von der Sozialversicherung eingehoben und and die Mitarbeitervorsorgekasse weitergeleitet (Achtung: Bei der Ermittlung des MVK- Beitrages gibt es keine H�chstbeitragsgrundlage!).
NEU: Insolvenz-Entgeltsicherung
Freie Dienstnehmer werden mit 1.1.2008 in das IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz) miteinbezogen. Das bedeutet, dass der Dienstgeber einen Beitrag von 0,55% der Beitragsgrundlage als Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu leisten hat.
Zusammenfassung der zus�tzlichen Kosten f�r Sie als Dienstgeber
AlVG |
3,00% |
(bis zur Höchstbeitragsgrundlage) |
MVK |
1,53% |
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IESG |
0,55% |
(bis zur Höchstbeitragsgrundlage) |
Summe: |
5,08% |
|
Das bedeutet, dass die Kosten f�r freie Dienstnehmer im Bereich der Sozialversicherung ann�hernd an die Kosten der anderen Dienstnehmer herangef�hrt werden.
Unver�ndert besteht jedoch f�r die Entgelte, welche an die freien Dienstnehmer gezahlt werden, keine Beitragspflicht im Rahmen der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag. Ebenso gilt unver�ndert, dass es zu keiner Anwendung des Angestelltengesetzes (AngG) bzw. der Kollektivvertr�ge kommt (kein Anspruch auf Sonderzahlungen, keine Entgeltfortzahlung im Verhinderungsfall, .).
Unsere j�ngsten Erfahrungen im Rahmen von Beitragspr�fungen seitens der Gebietskrankenkasse haben gezeigt, dass die Frage, ob tats�chliche ein freier Dienstvertrag vorliegt einer strengeren Pr�fung unterzogen wird.
Wir empfehlen daher R�cksprache mit uns zu halten in welcher Form bzw. wie die erweiterten Erfordernisse an die Aufzeichnungen erf�llt werden k�nnen!