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Kleinbetragsrechnungen ab 1.3.2014

Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von brutto EUR 150,00 auf brutto EUR 400,00 angehoben.

Unternehmer in Österreich sind verpflichtet, auf Verlangen auch Konsumenten eine Rechnung auszustellen. Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese bestimmte Rechnungsmerkmale nicht enthalten müssen. Der unternehmerische Rechnungsempfänger ist – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen müssen zumindest folgende Merkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
  • Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung (brutto inklusive Umsatzsteuer);
  • Anzuwendender Steuersatz (getrennt nach unterschiedlichen Steuersätzen, wird in der Praxis teilweise mit Fußnoten, Symbolen und Ähnlichem angegeben);
  • Ausstellungsdatum.
Unternehmer, welche die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, müssen somit insbesondere nicht ihre eigene UID-Nummer, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen für Kleinbetragsrechnungen in Österreich (vereinfachten Rechnungsmerkmale) nicht zur Anwendung kommen bei
  • Abrechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Dreiecksgeschäfte,
  • Rechnungen/Gutschriften über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, oder
  • Rechnungen/Gutschriften über Leistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (§ 19 Absatz 1 zweiter Satz oder Absatz 1c UStG 1994).

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