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AKTUELLES |
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Pflichten des Dienstgebers
Im Rahmen eines Besch�ftigungsverh�ltnisses treffen den Dienstgeber gewisse Verpflichtungen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen auszugsweisen �berblick:
Meldepflicht gegen�ber der Sozialversicherung:
Sie trifft grunds�tzlich den Dienstgeber, der die Erf�llung der Meldepflicht innerhalb von vorgegebenen
Fristen durchzuf�hren hat. Umfasst sind davon insbesondere An- und Abmeldungen, Meldung der Beitragsgrundlagen und Lohnzettel sowie �nderungsmeldungen betreffend Arbeitszeit,
T�tigkeit, Beitragsgruppe oder pers�nlicher Daten des Dienstnehmers. In diesem Zusammenhang m�chten wir auf die Notwendigkeit der korrekten Angabe des Abmeldegrundes hinweisen,
da dieser unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Vor allem die Anspr�che auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge sind
davon abh�ngig. Es ist ausschlie�lich jener Grund zu verwenden, der auch der tats�chlichen Beendigungsart des Dienstverh�ltnisses entspricht. Verst��e gegen die Meldepflicht werden mit Beitragszuschl�gen,
Verwaltungsstrafen und Ordnungsbeitr�gen bestraft.
Beitragspflicht gegen�ber der Sozialversicherung:
Der Dienstgeber hat die Beitr�ge auf seine Gefahr und Kosten beim zust�ndigen Krankenversicherungstr�ger fristgerecht einzubezahlen.
Man spricht in diesem Fall von einer Bringschuld. Eine versp�tete Einzahlung von Beitr�gen wird mit Verzugszinsen bestraft. Werden offene Beitr�ge nicht bezahlt,
kann der Versicherungstr�ger diese im gerichtlichen Verfahren eintreiben oder die Beitr�ge auch durch die Einbringung eines Insolvenzantrages sichern.
Auskunftspflicht gegen�ber der Sozialversicherung:
Auf Anfrage des Versicherungstr�gers hat der Dienstgeber �ber alle f�r das Versicherungsverh�ltnis ma�geblichen Umst�nde l�ngstens
binnen 14 Tagen wahrheitsgem�� Auskunft zu geben. Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherten.
Anrechnung von Vordienstzeiten:
F�r eine korrekte Einstufung des DN in das kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltsschema gilt f�r anrechenbare Vordienstzeiten
(z.B. Schul- und Studienzeiten, Elternkarenz, Lehre, Pr�senz- bzw. Zivildienst) eine wechselseitige Informations- bzw. Bekanntgabepflicht. Sofern der
DN die anrechenbaren Vordienstzeiten nicht von sich aus bekanntgibt, besteht f�r den DG eine Nachfrageverpflichtung.
Aufzeichnungen der Arbeitszeit:
Gem�� Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der DG in der Betriebst�tte Aufzeichnungen �ber die geleisteten Arbeitszeiten f�r alle DN mit Ausnahme von
leitenden Angestellten zu f�hren. Somit auch f�r DN mit fixen Arbeitszeiten (hier sind nur die Abweichungen festzuhalten), Mehrstunden- und/oder
�berstundenpauschale oder All-In-Vereinbarungen sowie f�r Teilzeitbesch�ftigte (auch geringf�gig Besch�ftigte). Werden die Aufzeichnungen vom DN
gef�hrt (bei Gleitzeit, Au�endienstt�tigkeit und Telearbeit), hat der DG den DN zur ordnungsgem��en F�hrung anzuleiten. Der DG tr�gt aber stets die
Verantwortung f�r vollst�ndige und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kontrolle der Aufzeichnungen erfolgt durch das Arbeitsinspektorat und ist Basis f�r
�berpr�fungen der Versicherungstr�ger mit m�glichen Beitragsnachzahlungen. Verst��e gegen die Aufzeichnungspflicht werden mit Geldstrafen belegt.
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