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Pflichten des Dienstgebers

Im Rahmen eines Besch�ftigungsverh�ltnisses treffen den Dienstgeber gewisse Verpflichtungen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen auszugsweisen �berblick:

Meldepflicht gegen�ber der Sozialversicherung:

Sie trifft grunds�tzlich den Dienstgeber, der die Erf�llung der Meldepflicht innerhalb von vorgegebenen Fristen durchzuf�hren hat. Umfasst sind davon insbesondere An- und Abmeldungen, Meldung der Beitragsgrundlagen und Lohnzettel sowie �nderungsmeldungen betreffend Arbeitszeit, T�tigkeit, Beitragsgruppe oder pers�nlicher Daten des Dienstnehmers. In diesem Zusammenhang m�chten wir auf die Notwendigkeit der korrekten Angabe des Abmeldegrundes hinweisen, da dieser unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Vor allem die Anspr�che auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge sind davon abh�ngig. Es ist ausschlie�lich jener Grund zu verwenden, der auch der tats�chlichen Beendigungsart des Dienstverh�ltnisses entspricht. Verst��e gegen die Meldepflicht werden mit Beitragszuschl�gen, Verwaltungsstrafen und Ordnungsbeitr�gen bestraft.

Beitragspflicht gegen�ber der Sozialversicherung:

Der Dienstgeber hat die Beitr�ge auf seine Gefahr und Kosten beim zust�ndigen Krankenversicherungstr�ger fristgerecht einzubezahlen. Man spricht in diesem Fall von einer Bringschuld. Eine versp�tete Einzahlung von Beitr�gen wird mit Verzugszinsen bestraft. Werden offene Beitr�ge nicht bezahlt, kann der Versicherungstr�ger diese im gerichtlichen Verfahren eintreiben oder die Beitr�ge auch durch die Einbringung eines Insolvenzantrages sichern.

Auskunftspflicht gegen�ber der Sozialversicherung:

Auf Anfrage des Versicherungstr�gers hat der Dienstgeber �ber alle f�r das Versicherungsverh�ltnis ma�geblichen Umst�nde l�ngstens binnen 14 Tagen wahrheitsgem�� Auskunft zu geben. Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherten.

Anrechnung von Vordienstzeiten:

F�r eine korrekte Einstufung des DN in das kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltsschema gilt f�r anrechenbare Vordienstzeiten (z.B. Schul- und Studienzeiten, Elternkarenz, Lehre, Pr�senz- bzw. Zivildienst) eine wechselseitige Informations- bzw. Bekanntgabepflicht. Sofern der DN die anrechenbaren Vordienstzeiten nicht von sich aus bekanntgibt, besteht f�r den DG eine Nachfrageverpflichtung.

Aufzeichnungen der Arbeitszeit:

Gem�� Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der DG in der Betriebst�tte Aufzeichnungen �ber die geleisteten Arbeitszeiten f�r alle DN mit Ausnahme von leitenden Angestellten zu f�hren. Somit auch f�r DN mit fixen Arbeitszeiten (hier sind nur die Abweichungen festzuhalten), Mehrstunden- und/oder �berstundenpauschale oder All-In-Vereinbarungen sowie f�r Teilzeitbesch�ftigte (auch geringf�gig Besch�ftigte). Werden die Aufzeichnungen vom DN gef�hrt (bei Gleitzeit, Au�endienstt�tigkeit und Telearbeit), hat der DG den DN zur ordnungsgem��en F�hrung anzuleiten. Der DG tr�gt aber stets die Verantwortung f�r vollst�ndige und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kontrolle der Aufzeichnungen erfolgt durch das Arbeitsinspektorat und ist Basis f�r �berpr�fungen der Versicherungstr�ger mit m�glichen Beitragsnachzahlungen. Verst��e gegen die Aufzeichnungspflicht werden mit Geldstrafen belegt.

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