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Erinnerung zur Registrierkassenpflicht (gilt unabh�ngig vom Bilanzstichtag!)

Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und �berpr�fung Ihres Jahresbeleges.

Bitte beachten Sie am Kalenderjahresende diese beiden Schritte:

  • Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Gesch�ftsjahres m�ssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg f�r Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg

  • Schritt 2: Zur verpflichtenden �berpr�fung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg.

Wie funktioniert�s?
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges
  • Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf.
  • Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und �ber das Registrierkassen-Webservice zur Pr�fung an FinanzOnline �bermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. �berpr�fen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erf�llt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
  • F�r die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und pr�fen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.
Schritt 2: Pr�fung des Jahresbeleges
  • Die verpflichtende �berpr�fung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert �ber ein Registrierkassen-Webservice durchgef�hrt werden.
  • Wichtig Die �berpr�fung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss sp�testens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende �berpr�fung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Pr�fung nach dem 15.2. k�nnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Was tun, wenn�

�Sie ein Gesch�ft betreiben, das am 31.12. �ber Mitternacht hinaus Barums�tze erwirtschaftet?
Dann d�rfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Gesch�ftstages erstellen, wenn Sie die Ums�tze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.

�Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Pr�fung dieses Beleges k�nnen Sie unmittelbar nach der Erstellung durchf�hren und m�ssen daf�r nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.

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