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Schenkungsmeldung – Anzeigepflicht gem. § 121a BAO

Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)
Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken und Gebäuden im Privatvermögen. Für Grundstücke und Gebäude im Betriebsvermögen hingegen ist Anzeigepflicht gegeben. Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Befreit sind unentgeltliche Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb).
Als Angehörige gelten neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder.
Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Befreit sind weiters unentgeltliche Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren.

Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht z.B. auch, wenn es sich um eine nichtösterreichische Staatsbürgerin/einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, die/der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb beim Finanzamt zu erfolgen.

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