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Sonderausgaben

Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde der Abzug der Sonderausgaben deutlich eingeschränkt. Für die sog. „Topf-Sonderausgaben“ (v.a. private Kranken-, Unfall-, Lebens- und Pensionsversicherungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und –Sanierung bzw. Darlehensrückzahlungen hierfür), welche aus Altverträgen vor dem 1.1.2016 stammen, können die entsprechenden Beträge noch bis zum Jahr 2020 steuerlich abgesetzt werden. Die bisherige Regelungen für die übrigen Sonderausgaben (freiwillige Weiterversicherung in der PV, Nachkauf von PV-Zeiten, Kirchenbeiträge, Spenden, Renten/dauernde Lasten, Steuerberatungskosten und Verlustvorträge) wurde beibehalten.

Ab der Veranlagung 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben beim Steuerpflichtigen für folgende Zahlungen:

  • Spenden,
  • Kirchenbeiträge,
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung,
  • Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung und
  • Vergleichbare Beträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen

Voraussetzung für den automatischen Sonderausgabenabzug ist die Bekanntgabe der Personaldaten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) durch den Steuerpflichtigen und die elektronische Datenübermittlung an das FA durch die jeweilige Organisation, die jedoch nur mit Zustimmung des Zahlers erfolgen kann.

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