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Verlustvortrag

Für Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, besteht die Möglichkeit diese in den Folgejahren zu verrechnen. Der Verlustvortrag verringert somit das Einkommen und führt zu einer Steuerersparnis.

Bis zur Veranlagung 2013 besteht eine Verlustvortragsgrenze von 75% der Einkünfte sowohl in der Einkommensteuer wie auch in der Körperschaftssteuer. Das bedeutet, dass 25% der Einkünfte des laufenden Jahres jedenfalls zu versteuern sind.

Ab der Veranlagung 2014 entfällt diese Grenze nun in der Einkommensteuer, sodass das Einkommen durch den Verlustvortrag bis auf EUR 0,00 reduziert wird. Durch diese Regelung wirken sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht mehr aus.

In der Körperschaftsteuer wurde die Verlustvortragsgrenze von maximal 75% beibehalten.

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