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AKTUELLES | |||||||||||||||||||
Arbeitslosenversicherung f�r Unternehmer
Mit 1. J�nner 2009 wird das neue Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung f�r Selbst�ndige in Kraft treten. Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erkl�rt werden und beginnt fr�hestens mit 1. J�nner 2009. Berechtigter Personenkreis Selbst�ndige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) pensionsversichert sind, sowie selbst�ndige Rechtsanw�lte/Rechtsanw�ltinnen und ZiviltechnikerInnen. Keine M�glichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung besteht, wenn das 60. Lebensjahr bzw. das Mindestalter f�r eine vorzeitige Alterspension erreicht wurde oder bereits eine Alterspension bzw. ein Ruhegenuss zuerkannt wurde. Weiterbestand der bisherigen Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen F�r Personen, die vor dem 1. J�nner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung als auch Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen selbst�ndigen Erwerbst�tigkeit nach dem GSVG (oder BSVG) aufweisen, gilt die aktuelle Rechtslage weiter und verl�ngern Zeitr�ume, in denen diese selbst�ndige Erwerbst�tigkeit ausge�bt wird, auch weiterhin zeitlich unbegrenzt die Rahmenfrist f�r die Pr�fung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sowie die Frist f�r die Geltendmachung des Fortbezugs von Arbeitslosengeld. Anwartschaft/Rahmenfrist/Fortbezug Wird das Arbeitslosengeld zum ersten Mal in Anspruch genommen, m�ssen in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung (= Rahmenfrist) insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Besch�ftigung vorliegen. Danach gen�gen f�r weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes 28 Wochen Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 12 Monate. F�r Personen unter 25 gibt es g�nstigere Sonderregelungen. Nimmt man das Arbeitslosengeld nicht bis zur H�chstdauer (20 bis 52 Wochen) in Anspruch, kann der Fortbezug f�r die restliche Bezugsdauer gew�hrt werden, wenn - mit Ausnahme der Erf�llung der Anwartschaft - wieder alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Fortbezug innerhalb von 5 Jahren ab dem letzten Bezugstag beantragt wird. Wichtiger Hinweis: F�r den Anspruch auf Arbeitslosengeld m�ssen die erforderlichen Anwartschaftszeiten in jedem Fall aktuell, das hei�t bei Antragstellung, vorliegen. Die Zeiten der selbst�ndigen Erwerbst�tigkeit verl�ngern blo� die Rahmenfrist, innerhalb der die arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten vorliegen m�ssen. Weiters verl�ngern die selbst�ndigen Zeiten die Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengelds bzw. ein Anspruch auf Notstandshilfe gestellt werden kann. Sind die erforderlichen Anwartschaftszeiten f�r einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erf�llt, bietet die Erstreckung der Rahmen- und Fortbezugsfrist keinen Schutz und man muss sich freiwillig versichern, wenn man in Zukunft gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit gesch�tzt sein will. Eintritt/Beginn der Arbeitslosenversicherung Selbst�ndige, die schon vor dem 1. J�nner 2009 nach dem GSVG oder nach dem FSVG pensionsversichert bzw. als Rechtsanwalt/Rechtsanw�ltin oder als ZiviltechnikerIn selbst�ndig t�tig sind/waren, k�nnen den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 2009 erkl�ren. Wird der Eintritt bis 31. M�rz 2009 erkl�rt, beginnt die Arbeitslosenversicherung bereits mit 1. J�nner 2009, wird der Eintritt sp�ter erkl�rt, beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Selbst�ndige, die eine nach dem GSVG oder FSVG pensionsversicherte selbst�ndige T�tigkeit bzw. eine selbst�ndige T�tigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanw�ltin oder als ZiviltechnikerIn erst ab 1. J�nner 2009 oder sp�ter beginnen , k�nnen den Eintritt innerhalb von 6 Monaten ab Verst�ndigung �ber den Beginn der Pflichtversicherung in der GSVG-/FSVG-Pensionsversicherung bzw. ab Verst�ndigung �ber den Eintritt der Ausnahme von der GSVG-Pensionsversicherung erkl�ren. Wird der Eintritt innerhalb von 3 Monaten ab Verst�ndigung erkl�rt, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der GSVG-/FSVG-Pensionsversicherung bzw. mit der selbst�ndigen T�tigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanw�ltin oder als ZiviltechnikerIn. Bei sp�terer Eintrittserkl�rung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nicht rechtzeitig erkl�rt, besteht erst nach 8 Jahren wieder die M�glichkeit, der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Austritt/Ende der Arbeitslosenversicherung Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet grunds�tzlich mit der GSVG-/FSVG-Pensionsversicherung bzw. mit der Einstellung der selbst�ndigen T�tigkeit als Rechtsanwalt/ Rechtsanw�ltin oder als ZiviltechnikerIn. Im �brigen ist man an die Entscheidung f�r den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung jeweils 8 Jahre lang gebunden. Ein Austritt ist also erstmals 8 Jahre nach Beginn der Arbeitslosenversicherung m�glich. Kosten Selbst�ndige haben in der Arbeitslosenversicherung die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen (ein Viertel, die H�lfte oder drei Viertel der GSVG-H�chstbeitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage muss bei Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gew�hlt werden und gilt f�r den gesamten Zeitraum der Arbeitslosenversicherung. Eine �nderung der Beitragsgrundlage bei laufender Arbeitslosenversicherung ist nicht m�glich. Der Beitragssatz betr�gt 6%. Je nach gew�hlter Beitragsgrundlage sind daher pro Monat folgende Beitr�ge zur Arbeitslosenversicherung zu bezahlen (Werte 2009): Beitragsgrundlagen (Auswahlm�glichkeiten) - Monatsbeitr�ge in Euro:
Das monatliche Arbeitslosengeld pro Monat betr�gt demnach (Werte 2009) Arbeitslosengeld ausschließlich auf Basis freiwilliger Beitragszahlung in Euro:
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