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AKTUELLES | |||
�nderungen im Arbeitszeitrecht ab 1.1.2008 1) Erweiterungen der Normalarbeitszeit Verl�ngerung der t�glichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag Zentrale Bestimmung der Neuregelung ist, dass der Kollektivvertrag eine Verl�ngerung der t�glichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulassen kann. Damit wird der Spielraum der Kollektivvertragspartner zur Verl�ngerung der t�glichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden vergr��ert und bleibt nicht - wie bisher - auf bestimmte F�lle (z.B. Gleitzeit, 4-Tage-Woche) eingeschr�nkt. Der Kollektivvertrag kann weiters eine Erweiterung bis auf 12 Stunden vorsehen, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit gesichert ist. Tipp! Verfolgen Sie bitte in den n�chsten Monaten die Entwicklungen Ihres Branchenkollektivvertrages dahingehend, ob bzw. zu welchem Datum die Ausdehnung der t�glichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden erlaubt wird. �nderung der w�chentlichen Normalarbeitszeit Das Arbeitszeitgesetz erm�glicht in Zukunft - sofern durch Kollektivvertrag vereinbart -, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die w�chentliche Normalarbeitszeit . bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf h�chstens 50 Stunden, . bei einem l�ngeren Durchrechnungszeitraum auf h�chstens 48 Stunden ausgedehnt wird, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraums die durch Kollektivvertrag festgelegte w�chentliche Normalarbeitszeit nicht �berschritten wird. 4-Tage-Woche/Gleitzeit Durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung kann eine Verl�ngerung der t�glichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden vereinbart werden, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelm��ig auf 4 Tage verteilt wird, wobei diese nicht zusammenh�ngend sein m�ssen. 2) Zuschl�ge f�r Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte k�rzere Normalarbeitszeit unterschreitet. Teilzeitbesch�ftigte Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen �ber das vereinbarte Arbeitszeitsausma� hinaus erbringen, erhalten f�r geleistete Mehrarbeitsstunden einen Zuschlag von 25 %. Mehrarbeitsstunden sind dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verh�ltnis 1:1 ausgeglichen werden. Der dreimonatige Zeitraum der dazu dient, Arbeitszeiten, die �ber das vereinbarte Arbeitszeitausma� hinaus erbracht worden sind, im Verh�ltnis 1:1 auszugleichen ist, sollte in der Praxis ausreichend sein, um die Zuschlagspflicht f�r gelegentlich geleistete Mehrstunden zu vermeiden. Tipp! Soll dauerhaft Mehrarbeit geleistet werden, so dass der dreimonatige Zeitraum zum Ausgleich der Mehrarbeit im Verh�ltnis 1:1 nicht ausreicht, l�sst sich der Zuschlag von 25 % vermeiden, indem im Vorhinein schriftlich eine Ausdehnung der w�chentlichen Arbeitszeit vereinbart wird. 3) Arbeitszeitaufzeichnungen Verfallsfristen werden ab dem 1.1.2008 so wie bisher nur dann ihre f�r das Unternehmen g�nstige Wirkung haben, wenn Sie Aufzeichnungen �ber die tats�chlich geleisteten Arbeitsstunden gef�hrt haben. Vorsicht! Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen setzen Verfallsfristen au�er Kraft. Es gilt dann die allgemeine Verj�hrungsfrist von 3 Jahren!
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