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Auftraggeber/innenhaftung

Die seit September 2009 in Kraft befindlichen Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen werden ab 1.1.2015 auch auf Einzelpersonenunternehmen (EPU) ohne Dienstnehmer ausgeweitet. Demnach ist eine Aufnahme dieser Unternehmen in die HFU-Liste unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Unternehmen ist eine natürliche Person
  • Erbringt seit mind. 3 Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG
  • Hat keine DienstnehmerInnen angemeldet
  • Ist nach dem GSVG pflichtversichert
  • Entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. Jenes Kalendermonats, der dem Quartal folg, wobei Beitragsrückstände bis zu EUR 500,00 außer Betracht bleiben
  • Stellen einen schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum (DLZ)

Auftragnehmer, welche im Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in die HFU-Liste aufgenommen sind, erhalten den Werklohn in voller Höhe.

Auftragnehmer, welche im Zeitpunkt der Leistung des Werklohns nicht in die HFU-Liste aufgenommen sind, erhalten haftungsbefreiend für den Auftraggeber lediglich 75% des Werklohns.

Der Auftraggeber hat ab 1.1.2015 nun die Möglichkeit auch für Unternehmen ohne Dienstgebernummer den Haftungsbetrag von 25% des Werklohns haftungsbefreiend an das DLZ abzuführen. Der Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von 20% wird an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet und wird mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen des Auftraggebers verrechnet. Der Haftungsbetrag von 5% für lohnabhängige Abgaben wird an das Finanzamt weitergeleitet und wird mit den fälligen Abgaben des Auftraggebers verrechnet.


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