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Auftraggeberhaftung f�r SV-Beitr�ge nunmehr tats�chlich in Kraft

Wie bereits in unserem Newsletter vom Dezember 2008 angekündigt, sind nunmehr die Bestimmungen des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz in Kraft. Es wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Wichtige Schritte zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Sozialbetrugs waren bisher neue Strafbestimmungen sowie weiters die mit 1.1.2008 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Anmeldung von Arbeitnehmern vor Arbeitsantritt. Nach den Materialien geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei neun von zehn neu eingetragenen Baufirmen der Verdacht des Sozialbetrugs besteht. Um den damit verbundenen massiven Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen einzuschränken (geschätzt bis zu € 1 Mrd pro Jahr), wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt:

  • Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
  • Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Eintragungen in diese Liste können von Bauunternehmen bereits ab dem 1.11.2008 gestellt werden. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wird ein Dienstleistungszentrum eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.
  • Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist zur Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) aufgrund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.
  • Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots erteilt wurde.
  • Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von € 1.000 bis € 20.000 (im Wiederholungsfall).
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