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AKTUELLES
   
  Die Arbeitszeit-Bestimmungen sehen folgende Aufzeichnungspflichten vor

Die Aufzeichnung der �Arbeitszeitplanung":

Diese muss an geeigneter f�r Arbeitnehmer/innen leicht zug�nglicher Stelle ausgeh�ngt werden und den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie der w�chentlichen Ruhezeit enthalten. Bei elektronischen Systemen ist der Zugang der Arbeitnehmer/innen zu diesen Daten zu gew�hrleisten. Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allf�llige �bertragungsm�glichkeiten und die Dauer und Lage der w�chentlichen Ruhezeit zu enthalten.

Die Aufzeichnungen der tats�chlichen Arbeitszeit:

Diese bestehen aus dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit, den Ruhepausen und, falls dies zutreffend ist, dem Beginn und der Dauer von Durchrechnungszeitr�umen. Die Aufzeichnungen k�nnen durch den/die Arbeitgeber/in erfolgen oder, wenn dies vereinbart ist durch die Arbeitnehmer/innen selbst (dies wird z.B. bei gleitender Arbeitszeit der Fall sein). Ruhepausen m�ssen dann nicht aufgezeichnet werden, wenn durch Betriebsvereinbarung deren Beginn und Ende festgelegt ist oder es den Arbeitnehmern/innen �berlassen ist, w�hrend eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen selbst zu nehmen. Voraussetzung daf�r ist, dass in der Betriebsvereinbarung keine l�ngere Dauer der Ruhepausen vorgesehen ist, als das gesetzliche Mindestausma� und, dass von der Vereinbarung nicht abgewichen wird. Werden Arbeitnehmer/innen w�hrend der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe besch�ftigt, so sind Aufzeichnungen �ber Ort, Dauer und Art der Besch�ftigung sowie der gew�hrten Ersatzruhe zu f�hren.

Arbeitgeber/innen haben entsprechende Pflichten, diese Aufzeichnungen f�hren zu lassen!

Verst��e gegen die Aufzeichnungspflicht sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tats�chlich geleisteten Arbeitszeit unm�glich oder unzumutbar wird. Werden keine Aufzeichnungen gef�hrt, liegt der Strafrahmen bei EUR 72,00 bis 1.815,00 und im Wiederholungsfall bei EUR 145,00 bis 1.815,00 pro Arbeitnehmer. Etwaige Kontrollen werden durch das Arbeitsinspektorat, die Arbeiterkammer und den Betriebsrat wahrgenommen.

Zur Wahrnehmung dieser Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten haben wir unter diesem Link ein Formblatt vorbereitet.

Weitere Rechtsfolge des Fehlens solcher Aufzeichnungen ist, dass dadurch f�r den Dienstgeber g�nstige Verj�hrungsfristen NICHT zu laufen beginnen, z.B. gibt es Fallfristen zur Geltendmachung von Entgeltforderungen oder Auslageners�tzen, die beim Nichtvorliegen der Zeitaufzeichnungen nicht zu laufen beginnen. Damit gelten die allgemein, l�ngere Verj�hrungsfrist des Zivilrechtes (drei bzw. bis zu drei�ig Jahre!).

(Die Rechtsquellen zu den obigen Ausf�hrungen finden Sie in den �� 24 und 25 Arbeitsruhegesetz und �� 25, 26 und 28 Arbeitszeitgesetz � abrufbar unter http://ris.bka.gv.at/bundesrecht/ )

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