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Umsatzsteuer: Neuerung bei der Zusammenfassenden-Meldung

Bisher mussten Lieferanten nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) melden. Ab 2010 müssen auch Dienstleistungen, die an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen unternehmerischen Empfänger („B2B") erbracht werden, in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.

Eine ZM war bisher nur für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben und wird nun auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgedehnt. Das ist die schwerwiegendste Neuerung im Rechnungswesen ab 2010, weil sie mit spürbarem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Meldungen sind monatlich bis zum Letzten des Folgemonats zu erstatten. Weiters ist die Meldung für den Zeitraum in dem die Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde zu erstellen (keine Verschiebung durch späteres Stellen der Rechnung möglich!).

Ist der Jahresumsatz unter der bereits bekannten Umsatzgrenze von EUR 100.000,00 kann die ZM vierteljährlich gemeldet werden. Diese Grenze sinkt allerdings ab 2011 auf EUR 50.000,00.

Die verkürzte Abgabefrist kommt erstmals für jene innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Leistungen zur Anwendung, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden.
Zu beachten ist, dass für die verspätete Abgabe der ZM ein Verspätungszuschlag von bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber EUR 2.200,00 festgesetzt werden können.

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