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Verfahrensrecht BAO � Berufungszinsen

Der neu geschaffenen § 205a BAO gibt den Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, im Berufungsverfahren Zinsen zu beantragen, wenn als Folge der Berufung die Abgabenschuld später herabgesetzt wird aber zuvor bereits vollständig entrichtet wurde.

Nach § 205a Abs. 4 betragen die Zinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

In diesem Zusammenhang zeigt unten stehende Tabelle eine Überblick über die aktuellen Zinsensätze in Anwendungsbereich der BAO:

Wirksamkeit ab

Basis-
zinssatz

Stundungs-
zinsen

Aussetzungs-
zinsen

Anspruchs-
zinsen

Berufungs-
zinsen

14.12.2011

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

-

01.01.2012

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

2,38%



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