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AKTUELLES |
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Betrugsbek�mpfung am Bau f�r Barzahlungen ab 1.1.2016
Bei Bauleistungen an Unternehmer wurde ein Abzugsverbot f�r Barzahlungen geschaffen. Damit will man dem Ansatz von fiktiven Betriebsausgaben entgegenwirken. Betroffen ist das Entgelt, welches das Auftrag gebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung f�r die Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Betroffen vom Abzugsverbot sind Entgelte, die durch Barzahlung erfolgen und � bezogen auf die einzelne Leistung � den Betrag von EUR 500,00 �bersteigen. Somit sind Gegenleistungen in Form einer Barzahlung nicht erfasst, wenn sie im Einzelfall den Betrag von EUR 500,00 nicht �bersteigen. Andernfalls ist die gesamte Barzahlung vom Abzugsverbot betroffen. Die Grenze von EUR 500,00 Euro bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willk�rliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern.
Zur Bek�mpfung von Lohnsteuermissbrauch wurde f�r die Bauwirtschaft eine Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitsl�hnen normiert. Arbeitsl�hne an zur Erbringung von Bauleistungen Besch�ftigte d�rfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer �ber ein bei einem Kreditinstitut gef�hrtes Girokonto verf�gt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat (� 48 EStG). Wer derartige Barzahlungen leistet oder entgegennimmt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu EUR 5.000,00 bestraft werden kann (d.h. beide Seiten, auch die Dienstnehmer begehen eine Finanzordnungswidrigkeit und sind strafbar. ACHTUNG auch bei Bar-Vorsch�ssen an Dienstnehmer! Erbringen diese "Bauleistungen" besteht hier ein Verbot der Barzahlung.).
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