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Auftraggeberhaftung am Bau f�r Sozialversicherungsbeitr�ge

Ab dem Jahr 2009 gibt es f�r in � und ausl�ndische Unternehmen mit Dienstnehmer/innen, die der �sterreichischen Sozialversicherung unterliegen, neue Haftungsbestimmungen. Die Haftung ist auf Auftraggeber beschr�nkt, die Bauleistungen im Sinne des � 19 Abs. 1a UStG erbringen. Unter Bauleistungen versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, �nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Haftungsumfang ist betragsm��ig auf max. 20% des geleisteten Werklohnes beschr�nkt. Zeitlich ist die Haftung insoweit eingeschr�nkt, als die Haftung alle jene Beitr�ge und Umlagen umfasst, die bis sp�testens Ende des Kalendermonats f�llig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes an den Auftraggeber erfolgte. Als Zahlung gilt auch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung.

Das Gesetz sieht zwei Gr�nde vor, die eine Haftung ausschlie�en:

� Splittung des Werklohnes und Zahlung von 20% an die Sozialversicherung und 80% an
  das beauftragte Unternehmen oder
� das beauftragte Unternehmen steht zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der
  Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste).

Die Zahlung des 20%igen Haftungsbetrages durch den Auftraggeber erfolgt an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum mit dem Vermerk �AGH� (=Auftraggeberhaftung) und wirkt haftungsbefreiend.

Die Aufnahme in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

� Erbringung von Bauleistungen seit mind. drei Jahren
� keine Beitragsr�ckst�nde
� keine fehlenden Beitragsnachweisungen.
Eine Ratenvereinbarung hindert die Aufnahme in die Liste nicht.

Da die praktische Umsetzung umfangreiche EDV-�nderungen bei der Sozialversicherung notwendig macht, wird diese neue Regelung erst im Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten.



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