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Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges – Sachbezugswert

Mit 01.03.2014 wurde der Höchstwert für den Sachbezug bei der Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges auf EUR 720,00 (bisher EUR 600,00) angehoben.

Wie bisher sind die (brutto) Anschaffungskosten des Fahrzeuges maßgebend. Bei Neufahrzeugen ist dies der Rechnungsbetrag bzw. der Barkaufpreis bei einer Leasingfinanzierung. Bei Gebrauchtfahrzeugen, unabhängig vom Alter, ist der damalige Listenpreis des Fahrzeuges ohne Sonderausstattung heranzuziehen. Bei Vorführkraftfahrzeugen ist der um 20% erhöhte Rechnungsbetrag bzw. der um 20% erhöhte Barkaufpreis bei einer Leasingfinanzierung die Berechnungsbasis für den Sachbezugswert.

Der Sachbezugswert selbst beträgt 1,5% der oben genannten Basiswerte. Wie bisher besteht die Möglichkeit, den Sachbezugswert auf 0,75% herabzusetzen, wenn die jährlich durchschnittliche Privatnutzung maximal 500km pro Monat beträgt (Nachweis mittels Fahrtenbuch).

Aus der Praxis der GPLA-Prüfungen („Lohnsteuerprüfung“) können wir hier berichten, dass seitens der PrüferInnen HÖCHSTE Anforderungen an ein solches Fahrtenbuch zum Nachweis der maximal 500km monatlich gestellt werden. So ist JEDE einzelne Fahrt mit Beginn und Ende (zeitlich und nach der Entfernung) sowie nach dem Reisezweck und –ziel aufzuzeichnen. Die eingetragenen Distanzen werden mittlerweile mittels Routenplaner-programmen nachgeprüft und hinterfragt.

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