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Gerichtliche Eintragungsgeb�hr bei unentgeltlicher �bertragung einer Liegenschaft

Der VfGH hat in einer weiteren Entscheidung seine ablehnende Haltung zu den veralteten Einheitswerten erkennen lassen: Die Verwendung des Einheitswertes für die Ermittlung der Höhe der gerichtlichen Eintragungsgebühr, die bei Grundbucheintragungen zu entrichten ist, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. 12. 2012 in Kraft. Sollte der Gesetzgeber nicht tätig werden, dann hat die Bewertung ab 2013 mit dem gemeinen Wert zu erfolgen.

Dies hätte dann erhebliche Folgen im Zusammenhang mit der Bemessung der Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie z.B. Schenkungen von un- aber auch bebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen und anderen Rechten an Grundstücken. Derzeit ist hier (noch) die Berechnung der Eintragungsgebühr an die Ermittlung der Grunderwerbsteuerbasis geknüpft. An Eintragungsgebühr werden derzeit 1,1% vom 3-fachen Einheitswert als Gerichtsgebühr fällig.

Kommt es zu keiner fristgerechten Reparatur, wird ab 1.1.2013 der gemeine Wert als Basis für die Berechung der 1,1% herangezogen, was in sehr vielen Fällen eine deutliche Gebührenerhöhung bedeuten wird.

Daher unser Gestaltungstipp: Sollten Sie, insbesondere in der Familie, bereits daran gedacht haben, ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung an den Nächsten zu übertragen, dann sollten Sie diese Entscheidung bereits jetzt vorbereiten, um dann etwaig noch schnell handeln zu können, sollte eine Neuordnung konkreter werden.

In weiterer Folge bleibt auch zu beobachten, ob sich durch diese weitere Entscheidung auch zugleich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verdichten.

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