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Reform der Gesellschaft b�rgerlichen Rechts (GesbR) ab 1.1.2015

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine insbesondere unter Freiberuflern weit verbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften (ARGE) zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zusammenschließen und ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen zur Verfügung stellen. Die Anwendungsbereiche sind vielfältig z.B. Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, Vermietungsgemeinschaften – sog. Hausgemeinschaften – und auch Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) z. B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte.

Die GesbR wird mittels formlosen Vertrags (mündlich, schriftlich oder konkludentes Handeln) gegründet, wobei kein Kapital erforderlich ist. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher selbst nicht klagen oder geklagt werden. Das Vermögen der Gesellschaft wird den Gesellschaftern persönlich zugerechnet und steht in deren Eigentum, daher ist keine Eintragung ins Grundbuch oder Firmenbuch möglich.

Speziell für unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben sich nun die spezifischen Regelungen an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientiert. Sie gelten ab 1.1.2015 – abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten – auch für bereits bestehende Altgesellschaften.

Zu Detailfragen in diesem Zusammenhang dürfen wir Sie gerne individuell beraten, da jede gesellschaftsrechtliche und insbesondere steuerrechtliche Situation in diesem Zusammenhang spezifische Antworten und Lösungen erfordert.

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