GmbH neu � Reduktion der Mindestk�rperschaftsteuer
Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG) 2013, welches ab 1.7.2013 in Kraft getreten ist, kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nunmehr mit einem Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 (bisher 35.000,00) gegründet werden. Wie schon bisher muss davon mindestens die Hälfte bar einbezahlt werden. Weitere Punkte der Reform sind die Verringerung der Notariatskosten für die Gründung, wenn mit einer Mustersatzung gegründet wird, der Wegfall der Verpflichtung Neueintragung einer GmbH in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen (Gründungsanzeige) und das Absinken der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,00 (bisher EUR 1.750,00) pro Jahr.
Für die Veranlagung des Jahres 2014 lauten die Bescheide über die Höhe der MindestKÖSt bereits auf EUR 500,00. Für 2013 wurden die Vorauszahlungen nicht automatisch angepasst, aber bei der Veranlagung 2013 werden EUR 625,00 gutgeschrieben.
Für bestehende GmbHs besteht die Möglichkeit, das Stammkapital auf EUR 10.000,00 herabzusetzen. Die Herabsetzung des Stammkapitals kann erfolgen durch:
- Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter oder Abdeckung der Gesellschafterverrechnung bzw. gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der übernommenen Stammeinlagen. (ordentliche Kapitalherabsetzung);
- Herabsetzung des Nominalbetrags ohne Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter bei Vorliegen eines Bilanzverlustes, der damit (teilweise) ausgeglichen wird (vereinfachte Kapitalherabsetzung);
Die Einlagenrückzahlung an die Gesellschafter stellt eine steuerneutrale Vermögensumschichtung dar, weil lediglich die Anschaffungskosten der Beteiligung reduziert werden. Für Gesellschafter, sofern es sich um natürliche Personen handelt, ist dies steuerlich interessant, da die Einlagenrückzahlung keine KESt-Pflicht auslöst, während hingegen Ausschüttungen der KESt von 25% unterliegen.
Die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ist aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und auch mit erheblichen Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden. Nachstehend sei der Ablauf kurz skizziert:
- Einladung zur Generalversammlung unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes „Kapitalherabsetzung“
- Abhaltung der Generalversammlung mit Beschlussfassung zu Kapitalherabsetzung (diese ist notariell zu beurkunden!)
- Notarielle Abänderung des Gesellschaftsvertrages auf den neuen Kapitalbetrag
- Anmeldung des Beschlusses über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung an das Firmenbuch (notariell zu beglaubigen) durch alle Geschäftsführer
- Einschaltung eines Gläubigeraufrufes in der Wr. Zeitung über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung und direkte, aktive Information an alle der Gesellschaft bekannten Gläubiger
- Befriedigung oder zumindest Sicherstellung der Gläubiger, die sich aufgrund des Gläubigeraufrufes melden
- Nach Ablauf der Frist von drei Monaten kann nunmehr die Durchführung der Kapitalherabsetzung erfolgen und dieser Umstand beim Firmenbuch eingetragen werden.
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum Ausgleich (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes verwendet, wodurch sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung entfallen einige der zuvor bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehenen Verfahrensschritte (insbesondere Gläubigeraufruf). Auszahlungen an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings nicht möglich.