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AKTUELLES |
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Neuregelung � Grundbuchseintragungsgeb�hr ab 2013
Die am 30.10.2012 beschlossene Regierungsvorlage zur Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr sieht nunmehr folgende Regelungen vor:
Grundsätzlich wird die Grundbuchseintragungsgebühr für alle Arten des Immobilienerwerbes mit 1,1 % vom Verkehrswert berechnet. Abweichend davon, ist aber die Gebühr vom dreifachen Einheitswert(maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes) bei folgenden Transaktionen zu berechnen:
- Für (entgeltliche und unentgeltliche) Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie sollweiterhin der 3-fache Einheitswert herangezogen werden können. Begünstigt sind Übertragungen an den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, wenn die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder (bis vor kurzem noch) hatten. Weiters sind alle Übertragungen an Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten, an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder bzw Ehegatten, aber auch an Geschwister, Nichten und Neffen begünstigt. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob es sich um privat genutzte bzw vermietete Liegenschaften handelt oder ob die Liegenschaften im Rahmen von Betriebsübertragungen innerhalb dieses Personenkreises übergeben werden.
- Begünstigt sollen auch alle Übertragungen aufgrund einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung uä) oder im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter sein. Für Umgründungen erhöht sich daher im Vergleich zur derzeitigen Rechtslagen die Bemessungsgrundlage vom 2-fachen auf den 3-fachen Einheitswert.
Die Neuregelung soll für Liegenschaftstransaktionen gelten, für die der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch erst ab dem 1.1.2013 bei Gericht einlangt. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn in der Eingabe darauf hingewiesen wird. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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