Startseite Leistungen Aktuelles Service-Links Kontakt  
 
 
 
AKTUELLES
   
 
Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen �bertragungen

Als Bemessungsgrundlage f�r die Grunderwerbsteuer wird ab 1.1.2016 bei den unentgeltlichen �bertragungen f�r den gesamten Erwerberkreis (Familienverband und andere Personen) einheitlich der Grundst�ckswert herangezogen. Ausgenommen davon sind Grundst�cke in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund der im Jahr 2015 neu festgesetzten Einheitswerte. Hier wird an der bisherigen Besteuerung (auf Basis der Einheitswerte) festgehalten.

Der Grundst�ckswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Geb�udewertes (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Ein von einem geeigneten Immobilienspiegel abgeleiteter Wert (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den beiden ersten Methoden ermittelten Werte (z.B. durch ein Immobiliensachverst�ndigen-Gutachten).
Der Grundst�ckswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert, der geringer als der Verkehrswert, aber h�her als der 3fache Einheitswert ist, der bisher bei allen Erwerben im Familienverband als Bemessungsgrundlage diente.

Die Steuer betr�gt f�r den gesamten Erwerberkreis (Familienverband und andere Personen) bei unentgeltlichen �bertragungen nunmehr aufgrund des Stufentarifs
  • f�r die ersten EUR 250.000,00: 0,5%
  • f�r die n�chsten EUR 150.000,00: 2,0%
  • und dar�ber hinaus: 3,5%
Bei einem unentgeltlichen (Gegenleistung betr�gt nicht mehr als 30% des Grundst�ckswertes) oder teilentgeltlichen (Gegenleistung betr�gt mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% des Grundst�ckswertes) Erwerb von Betriebsgrundst�cken betr�gt die Steuer 0,5% des Grundst�ckswertes und es steht ein Betriebsfreibetrag von EUR 900.000,00 zu.

Die Steuer bei entgeltlichen �bertragungen ist von dieser Neuregelung nicht betroffen und betr�gt unver�ndert 2,0% bzw. 3,5% der Gegenleistung. Neu geregelt wurde auch die Anteilsvereinigung bei Kapital- und Personengesellschaften mit Grundverm�gen. Hier setzt die Steuerpflicht bereits bei der Vereinigung von mindestens 95% (bisher 100%) aller Anteile am Gesellschaftsverm�gen ein, wobei treuh�ndig gehaltene Gesch�ftsanteile dem Treugeber zuzurechnen sind.

zurück zur Übersicht
 
© 2007 - Nußbaumer und Partner
ImpressumIDatenschutzrichtlinie I Sitemap I AAB I HGR I FAQ