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AKTUELLES | |||
Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien 1. Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien 1.1. Bisherige Rechtslage Nach der Rechtslage bis zum 31.3.2012 waren Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften (inkl. Gebäude) nur dann als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn veräußert wurde. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist war der Gewinn steuerfrei. Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften (inkl. Gebäude) im Betriebsvermögen wurden bis zum 31.3.2012 bei § 5-Gewinnermittlern (= buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden) voll besteuert; bei allen anderen Gewinnermittlungsarten, wie insbesondere der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG, waren nur die Gewinne und sonstigen Wertänderungen von Gebäuden steuerhängig. Für den reinen Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehörte, galten die Regelungen der Spekulationsbesteuerung wie im Privatbereich. 1.2. Neue Rechtslage seit 1.4.2012 Die Neuerung schafft für das Einkommensteuerrecht gänzlich neue Steuertatbestände und bringt auch wieder eine neue Tarifregelung. 1.2.1. Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens Ab 1. 4. 2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke (= Grund und Boden samt Gebäude, Superädifikate und grundstücksgleiche Rechte, wie z.B. Baurechte) auch außerhalb der ehemaligen Spekulationsfristen besteuert, und zwar mit dem Sondersteuersatz von 25 %, welcher sich an dem Steuersatz für die Besteuerung der Kapitalerträge (KESt) orientiert. Wie auch nach der alten Rechtslage, finden sich auch bei der neuen Immobilien-gewinnbesteuerung Ausnahmen. Nachfolgend dargestellte Vorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen:
Bei der Ermittlung des mit 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sind zwei Fälle zu unterscheiden:
WICHTIG: In Hinkunft wird es damit noch wichtiger, sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken auch im Privat-, wie im Betriebsbereich penibel zu sammeln und auch über die sonst gültige Siebenjahresfrist hinweg aufbewahren. Dazu zählen neben den Urkunden vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (wie z.B. Anwalts- bzw. Notarkosten, Grunderwerbesteuer, Grundbuchseintragungsgebühren, Schätzkosten, Kosten für Beglaubigungen u.s.w.) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen (z.B. Rechnungen für Instandsetzungen, für Sanierungen, Aufstockungen und sonstige Zubauten). Wird nämlich der Veräußerungsgewinn auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt, z.B. bei „Neuvermögen“ (siehe unten) generell oder bei „Altvermögen“ über Antrag, können alle diese Beträge von der Steuerbasis abgesetzt werden und bringen daher eine Steuerersparnis von 25%!
Veräußerungserlös
- Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Herstellungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Instandsetzungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen (siehe unten) + steuerfreie Subventionen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- = Veräußerungsgewinn - 2 % Inflationsabschlag p.a. vom Veräußerungsgewinn (ab dem 11. Jahr) bis maximal 50 % des Veräußerungsgewinns ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist der Abzug von Werbungskosten (abgesehen von den erwähnten Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen; siehe unten) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich. Anschaffungsnebenkosten (z.B. die Grunderwerbsteuer und Grundbuchsgebühr beim seinerzeitigen Kauf) dürfen hingegen angesetzt werden. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn wird mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Bei einem maximalen Inflationsabschlag (= 50%) entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz daher einem effektiven Steuersatz von 12,5 %. Die mit diesem 25%igen Sondersteuersatz besteuerten Einkünfte sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen; sie wirken daher nicht „progressionserhöhend“ für das Resteinkommen (somit keine nachträgliche höhere Besteuerung des laufenden Einkommens durch den aus dem Verkauf resultierenden Einmalbetrag). Allfällige Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen dürfen wie auch bisher nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen, nicht hingegen mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Auch ein Vortrag solcher Verluste in Folgejahre ist (derzeit) nicht vorgesehen. Wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die mit der KESt besteuert werden, kann auch bei den Einkünften aus Grundstücksveräußerungen auf die Regelbesteuerung zum normalen Einkommensteuertarif (mit dem Spitzensteuersatz von 50 %) optiert werden. Dies ist vor allem dann interessant, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste anfallen, die im Rahmen einer solchen Regelbesteuerung mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können. In diesem Fall müssen aber sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen unterliegen, in die Veranlagung miteinbezogen werden. Trotz Anwendung des normalen Einkommensteuertarifs dürfen aber auch bei der Regelbesteuerungsoption keine Werbungskosten abgezogen werden und dürfen die sich allenfalls insgesamt ergebenden Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden. 1.2.2. Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens Seit 1.4.2012 sind Liegenschaften und Gebäude des (auch anteiligen) Betriebsvermögens im Bereich der Einkommensteuer (NICHT aber bei GmbH´s!) unabhängig von der Gewinnermittlungsart (egal ob Bilanzierung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung) „steuerhängig“. Anzuwendender Steuersatz ist ebenfalls 25%, was in einigen Fällen eine deutliche Entlastung bedeutet. Dieser reduzierte Steuersatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn
1.2.3. Einbehalt und Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter Im Regelfall wird ab 1.1.2013 die „Immobilienertragsteuer“ – wie auch die Grunderwerbsteuer – von den die Grundstückstransaktion begleitenden Notaren oder Rechtsanwälten selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig haben die Parteienvertreter eine erweiterte Steuererklärung iSd § 10 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) über FinanzOnline abzugeben bzw. eine Mitteilung an das für den Verkäufer zuständige Finanzamt zu erstatten. Der Zeitpunkt der Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich dabei generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses (Fälligkeit spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats). Mit der Selbstberechnung und Abfuhr ist die Einkommensteuer für die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen abgegolten und die betreffenden Einkünfte sind nicht mehr in die Einkommensteuerklärung auf zunehmen (außer bei Veranlagungs- oder Regelbesteuerungsoption). Die Abgeltungswirkung gilt hingegen nicht für betriebliche Grundstücksveräußerungen. In diesem Fall sind die Immobiliengewinne immer auch in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die beim Verkauf bereits entrichtete Immobilienertragsteuer gilt dann als ESt-Vorauszahlung, die im Rahmen der Veranlagung angerechnet wird. Wird vom Parteienvertreter keine Selbstberechnung durchgeführt, weil Sonder- und Ausnahmetatbestände vorliegen, so muss dieser in der trotzdem abzugebenden Abgabenerklärung iSd § 10 GrEStG dem Fiskus auch die aus der Grundstücksveräußerung erzielten Einkünfte bekannt geben. Damit der Fiskus auch dann rechtzeitig zu seinem Geld aus der Immobilienertragsteuer kommt, wenn keine Selbstberechnung durch den Parteienvertreter durchgeführt wird, ist in diesem Fall durch den Steuerpflichtigen selbst eine etwaige besondere Vorauszahlung in Höhe der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Die besondere Vorauszahlung ist wiederum spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats fällig. Die besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die vom Parteienvertreter selbstberechnete Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung, sondern gilt als ESt-Vorauszahlung und wird bei der Veranlagung angerechnet.
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