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Vorsteuerabzug bei IST-Versteuerung (Umsatzsteuer bei Geldzufluss)

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde für den Vorsteuerabzug bei der „Ist“-Versteuerung eine weitere Voraussetzung eingefügt, die Zahlung der Rechnung. Der Vorsteuerabzug ist ab 2013 damit erst bei Zahlung der entsprechenden Ausgabe bzw. Investition möglich.

Ausnahme:

  • Von dieser Regelung ausgenommen sind Versorgungsunternehmen (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke sowie Müllbeseitigungsanlagen), da bei diesen die Steuerschuld an die Rechnungslegung anknüpft.
  • Unternehmer, die eine Tätigkeit gem. § 22 EStG ausüben (Freiberufler) und mehr als
    € 2.000.000,- Umsatz aufweisen.

Umorganisation der Buchhaltung ab Jänner 2013:

  • Bei Unternehmen mit „Offenen Posten Verwaltung Lieferanten“ ist in Zukunft darauf Bedacht zu nehmen, dass nur von bezahlten Eingangsrechnungen im Besteuerungs­zeitraum die Vorsteuern abgezogen werden kann.
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