|
AKTUELLES |
|
|
|
|
|
Vorsteuerabzug bei IST-Versteuerung (Umsatzsteuer bei Geldzufluss)
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde für den Vorsteuerabzug bei der „Ist“-Versteuerung eine weitere Voraussetzung eingefügt, die Zahlung der Rechnung. Der Vorsteuerabzug ist ab 2013 damit erst bei Zahlung der entsprechenden Ausgabe bzw. Investition möglich.
Ausnahme:
- Von dieser Regelung ausgenommen sind Versorgungsunternehmen (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke sowie Müllbeseitigungsanlagen), da bei diesen die Steuerschuld an die Rechnungslegung anknüpft.
- Unternehmer, die eine Tätigkeit gem. § 22 EStG ausüben (Freiberufler) und mehr als
€ 2.000.000,- Umsatz aufweisen.
Umorganisation der Buchhaltung ab Jänner 2013:
- Bei Unternehmen mit „Offenen Posten Verwaltung Lieferanten“ ist in Zukunft darauf Bedacht zu nehmen, dass nur von bezahlten Eingangsrechnungen im Besteuerungszeitraum die Vorsteuern abgezogen werden kann.
|
|
|