|
AKTUELLES |
|
|
|
|
|
KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu
Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.2012 automatisch von der depotführenden Stelle vorgenommen werden.
Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem 1.4.2012 der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach 31.12.2010 sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.2012 erworben wurde.
Als Gestaltungsmöglichkeit im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit „KESt-Gutschrift“ aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten („KESt-Gutschrift“) im Jahr 2012 auszugleichen.
Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen 1.1.2011 und 1.4.2012 angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt i.Z.m. der Veräußerung des Stamms, mit ihrem Marktkurs zum 30.3.2012 bewertet werden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden.
|
|
|