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Umsatzsteuer: Neuregelungen des Leistungsortes f�r Dienstleistungen ab 1.1.2010

Ab 2010 erfolgt bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen eine Besteuerung am Ort des Verbrauches der Leistung. Für einige Leistungsortregelungen ist allerdings ein zeitverzögertes Inkrafttreten vorgesehen.
Bisher war es zur Bestimmung des Leistungsortes - ausgenommen bei den so genannten „Katalogleistungen" - unerheblich, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nicht-Unternehmer war.
Nach den neuen Leistungsortregelungen kommt dieser Abgrenzung jedoch große Bedeutung zu. Der Begriff des „Unternehmers" für die Leistungsortbestimmung bei Dienstleistungen ist aber nicht ganz deckungsgleich mit dem allgemeinen, für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Unternehmerbegriff.
Für die Leistungsortbestimmung von Dienstleistungen gilt ein Unternehmer nämlich auch mit seinen zur Ausführung nicht steuerbarer Umsätze bezogenen Leistungen als Unternehmer. Zudem gilt eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nummer als Unternehmer. Leistungsempfänger, die hier nicht eingereiht werden können, gelten als Private oder Nicht-Unternehmer.

Business-to-Business (B2B) und Business-to-Consumer (B2C):

Erbringt ein Unternehmer Dienstleistungen an einen Empfänger, der Unternehmer ist, liegt ein sogenannter „B2B"-Fall vor. Für die Leistungsortbestimmung gilt die Generalklausel „Empfängerortprinzip". Die Rechnungsausstellung oder die Abfuhr der Umsatzsteuer hat nach den gesetzlichen Regelungen jenes Mitgliedstaates zu erfolgen, in dem der Empfänger ansässig ist.

Ist der Leistungsempfänger Privater, spricht man von einem „B2C"-Fall. Es gilt die Generalklausel „Herkunftslandprinzip" und das Geschäft ist nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen jenes Mitgliedstaates abzuwickeln, in dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt.

Abweichend von diesen Generalklauseln sieht das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Sonderregelungen vor, wie beispielsweise für grundstücksbezogene Leistungen, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Vermietung von Beförderungsmitteln, um nur einige zu nennen.

Einführung des Empfängerortprinzips:
Die Einführung des Empfängerortprinzips bei „B2B" würde für den leistenden Unternehmer eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Sitzstaat des jeweiligen Empfängers auslösen. Daher wurde für „B2B" zwingend das „Reverse Charge System" vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Österreich hat bereits in der Vergangenheit das Reverse Charge System auf alle Dienstleistungen ausgeweitet, so dass sich in diesem Bereich keine Änderungen ergeben werden.


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