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AKTUELLES | |||
Umsatzsteuer: Neuregelungen des Leistungsortes f�r Dienstleistungen ab 1.1.2010 Ab 2010 erfolgt bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen eine Besteuerung am Ort des Verbrauches der Leistung. Für einige Leistungsortregelungen ist allerdings ein zeitverzögertes Inkrafttreten vorgesehen. Business-to-Business (B2B) und Business-to-Consumer (B2C): Erbringt ein Unternehmer Dienstleistungen an einen Empfänger, der Unternehmer ist, liegt ein sogenannter „B2B"-Fall vor. Für die Leistungsortbestimmung gilt die Generalklausel „Empfängerortprinzip". Die Rechnungsausstellung oder die Abfuhr der Umsatzsteuer hat nach den gesetzlichen Regelungen jenes Mitgliedstaates zu erfolgen, in dem der Empfänger ansässig ist. Ist der Leistungsempfänger Privater, spricht man von einem „B2C"-Fall. Es gilt die Generalklausel „Herkunftslandprinzip" und das Geschäft ist nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen jenes Mitgliedstaates abzuwickeln, in dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt. Abweichend von diesen Generalklauseln sieht das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Sonderregelungen vor, wie beispielsweise für grundstücksbezogene Leistungen, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Vermietung von Beförderungsmitteln, um nur einige zu nennen. Einführung des Empfängerortprinzips:
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