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Au�erordentliche Aufl�sung des Lehrverh�ltnisses

Die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BAG) sieht zus�tzlich zu den bereits bestehenden L�sungsgr�nden (w�hrend der Probezeit, durch einvernehmliche L�sung oder bei Vorliegen bestimmter Gr�nde) eine au�erordentliche Aufl�sungsm�glichkeit von Lehrverh�ltnissen am Ende des ersten (bei dreij�hriger oder l�ngerer Lehrzeit auch des zweiten) Lehrjahres vor.

Diese Aufl�sung kann vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling selbst erfolgen. Verpflichtend ist zuvor die Durchf�hrung eines Mediationsverfahrens zwischen Lehrberechtigten und Lehrling. Das Mediationsverfahren muss durch einen eingetragenen Mediator erfolgen; die dabei anfallenden Kosten muss der Lehrberechtigte tragen.

Die Einhaltung der im Gesetz vorgegebenen Fristen ist dabei �u�erst wichtig. So m�ssen bereits sp�testens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonates der Lehrling, die Lehrlingsstelle und gegebenenfalls auch der Betriebsrat �ber die beabsichtigte au�erordentliche Aufl�sung informiert werden. Gleichzeitig wird auch die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Vermittlung des Jugendlichen auf einen alternativen Ausbildungsplatz festgelegt.


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