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Pendlerf�rderung

Ab dem Jahr 2013 wurde die „Pendlerförderung“ ausgeweitet.  Das Pendlerpauschale kann nunmehr anteilig auch von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.. Neben der Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern auch der Pendlereuro zu. Das ist ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag von EUR 2,00/Jahr je Kilometer Distanz Wohnung – Arbeitsstätte für die einfache Fahrtstrecke (z.B. Entfernung 30 km – Pendlereuro daher EUR 60.00/Jahr).

Für Pendler mit niedrigem Einkommen (weniger als EUR 1.200,00/Monat), die nicht der Einkommensteuer unterliegen, wurde die Negativsteuer (=Steuerrückzahlung durch das Finanzamt, obwohl zuvor keine Einkommensteuer abgeführt  wurde)  auf bis zu EUR 400,00/Jahr angehoben. Ebenso steht Arbeitnehmern mit einer Einkommensteuerbelastung bis max. EUR 290,00 ein Pendlerausgleichsbetrag zu.  Der Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag stehen jedoch nur dann zu, wenn Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale besteht.

Frühestens ab 1.1.2014 wird die „Pendlerverordnung“ - die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes in Kraft treten. Kernstück der Pendlerverordnung ist die Änderung der Zumutbarkeitskriterien für die Benützung von Massenverkehrsmitteln.  Auf der Internetseite des Finanzministeriums wird es einen sogenannten “Pendlerrechner” geben. Dieser gibt Auskunft darüber ob bzw. in welcher Höhe Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann. Durch den Pendlerrechner soll laut BMF eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährleistet werden. Die zeitliche Umsetzung der Verordnung bleibt abzuwarten. ACHTUNG! aber jetzt schon ist festzuhalten, dass zu Dokumentationszwecken vorgesehen [sein wird], dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist.

Für Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (Firmenauto) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro.

Die Pendlerbegünstigungen können durch entsprechende Anträge beim Arbeitgeber oder alternativ im Wege der Arbeitsnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

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