|
AKTUELLES |
|
|
|
|
|
H�herversicherung in der Pensionsversicherung
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die Möglichkeiten zur Höherversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung informieren. Neben dem System der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für ArbeitnehmerInnen (ASVG-Versicherung und Pensionsversicherung bei der PVA), Selbständige versichert nach dem Recht der GSVG und Bauern, versichert nach dem BSVG, besteht bei Vorliegen eines Pflichtversicherungstatbestandes und dem Anspruch auf eine gesetzliche Pension nach dem drei oben genannten Versicherungsmodellen auch die Möglichkeit, eine freiwillige Höherversicherung in diesem Bereich einzugehen.
In den Medien (zuletzt ORF „ECO“ im November 2014) wurde bereits auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Dieser Link bietet für Sie Informationen zu dem Thema.
Unter dem dort angeführten weiterführenden Link finden Sie auch unten auf der Seite den Link zur Informationsbroschüre der PVA.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Auch die Arbeiterkammer hat dieses Thema bereits entdeckt.
Für in der GSVG-Versicherte dürfen wir Ihnen diesen Link empfehlen:
Grundsätzliche Informationen
sowie eine weiterführende Broschüre.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Vorliegen einer ASVG-Versicherung ein Antrag bei der PVA zu stellen ist. Bei Vorliegen einer GSVG-Versicherung ist hingegen nur die Einzahlung auf ein besonderes Konto erforderlich (siehe Link oben), da bei den GSVG-Versicherten auch die Auszahlung der zukünftigen Pension durch die GSVG erfolgt.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich dazu zu sagen, dass die zukünftigen Pensionsbeträge aus diesem besonderen Steigerungsbetrag zur Pension zu 75 Prozent steuerfrei sind; die restlichen 25 Prozent werden gemeinsam mit der Pension versteuert. Die jetzt geleisteten Zahlungen sind im Rahmen der „Topf-Sonderausgaben“ derzeit steuerlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung absetzbar, d.h. zu 1/4 , wenn die Einkommensgrenze von EUR 60.000,- noch nicht überschritten ist (davor findet zwischen EUR 36.400,- bis zum Betrag von EUR 60.000,- eine sog. „Einschleifung“, gemeinsam mit den anderen „Topfsonderausgaben“ statt).
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns abschließend eindringlich auf den Umstand zu verweisen, dass wir mit dieser Information keine Beratungsleistung im Zusammenhang mit Zukunftsvorsorge und insbesondere Vermögensplanung leisten wollen. Es ist von unserer Seite her darauf hinzuweisen, dass die Vorteilhaftigkeit von Höherversicherungen stets vom Zeitpunkt der Einzahlung sowie von zukünftigen und daher ungewissen Entwicklungen von Zinssätzen, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie von der Lebenserwartung abhängt. Grundsätzlich lässt sich aber aufgrund der derzeit gesetzlich gültigen Regelungen festhalten, dass die Vorteilhaftigkeit steigt, je früher „mann (frau)“ solch eine Alternative in Betracht zieht.
Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche individuelle Beratung zur Verfügung.
|
|
|