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Rechnungslegungs�nderungsgesetz (R�G) 2014

Mit diesem Gesetz wurde das Dritte Buch des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), das sich mit der Rechnungslegung (Bilanzierung) besch�ftigt, umfassend ge�ndert. Das R�G 2014 dient der Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34EU im �sterreichischen Recht und der Modernisierung des Bilanzrechts und hat weiters das Ziel, die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften st�rker an die steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen ("Einheitsbilanz"). Die neuen Bestimmungen (hier vor allem �nderungen bei der Bewertung der Passiva) sind im Wesentlichen erst f�r Gesch�ftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen � bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr ist somit die Bilanz 31.12.2016 erstmals betroffen.

Durch das R�G 2014 wurde die Kleinst-GmbH eingef�hrt und mit ihr auch die anderen Gr��enklassen der Kapitalgesellschaften angepasst.

Kapitalgesellschaft

Kleinst

Klein

Mittel


 

neu

alt

neu

alt

neu

Bilanzsumme �

350.000

4,84 Mio.

5 Mio.

19,25 Mio.

20 Mio.

Umsatzerl�se �

700.000

9,68 Mio.

10 Mio.

38,50 Mio.

40 Mio.

Mitarbeiter

10

50

50

250

250


Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) m�ssen keinen Anhang mehr aufstellen. Es gen�gt die Angabe zu den Haftungsverh�ltnissen und der an die Gesch�ftsf�hrung gew�hrten Kredite und Vorsch�sse unter der Bilanz. Au�erdem wurden die Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflicht auf die H�lfte reduziert. Jedenfalls ausgenommen von der Einordnung als Kleinstunternehmen sind Investmentunternehmen (das sind Unternehmen, deren einziger Zweck in der Anlage ihrer Mittel in Finanzinstrumenten oder Immobilien besteht) sowie Beteiligungsgesellschaften (d.h. Unternehmen, deren einziger Zweck in dem Erwerb, der Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen besteht, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen; sog reine Holdinggesellschaften oder Verm�gensholdings). Schon jetzt gibt es f�r alle Gr��enklassen Zwangsstrafen, die auch wiederholt verh�ngt werden k�nnen. Neu ist, dass die Frist f�r die wiederholte Zwangsstrafe an denselben Adressaten und f�r denselben Bilanzstichtag fr�hestens nach sechs Wochen verh�ngt werden kann. Au�erdem kann die Strafe ganz oder teilweise unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:

  • Strafe bedeutet besondere H�rte
  • die Offenlegung erfolgte zwischenzeitig oder ist f�r den Antragsteller nicht mehr m�glich
  • geringes Verschulden
  • die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten
Antr�ge auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe sind ab 20.7.2015 f�r alle Gr��enklassen m�glich.

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