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AKTUELLES |
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Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht und Registrierkasse
Eine zentrale Ma�nahme im Bereich der Betrugsbek�mpfung zur Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 ist die Einf�hrung einer Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht sowie damit verbunden die Registrierkassenpflicht.
UnternehmerInnen sind ab 1.1.2016 verpflichtet, �ber jeden Gesch�ftsfall einen Beleg mit bestimmten Mindestinhalten (Bezeichnung des leistenden Unternehmens, fortlaufende Nummer, Tag der Ausstellung, Menge und Bezeichnung der Gegenst�nde bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung und Barzahlungsbetrag) auszustellen und dem Kunden auszuh�ndigen. Barums�tze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen.
Jeder Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis au�erhalb der Gesch�ftsr�umlichkeiten bei sich zu tragen bzw. mitzunehmen.
Durch die Einf�hrung der Registrierkassenpflicht f�r Unternehmen, die �berwiegend Barums�tze in Form von Bargeldzahlungen oder auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen, Gutscheinen und Bons von insgesamt mehr als EUR 7.500,00 t�tigen und einen j�hrlichen Umsatz von �ber EUR 15.000.00 erzielen, m�ssen alle Transaktionen elektronisch erfasst werden. Die bisherige Erfassung mittels h�ndischen Paragons oder Strichlisten wird k�nftig nicht mehr ausreichen.
Nicht darunter fallen alle Ums�tze, die im Rahmen der "Kalte H�nde Reglung" erzielt werden. Das gilt grunds�tzlich f�r alle Unternehmer, die ihre Gesch�fte nicht in fest umschlossenen R�umen machen und die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 p.a. nicht �berschreiten. Diese Unternehmer k�nnen ihre Bareing�nge auch weiterhin vereinfachend durch t�glichen Kassensturz ermitteln (z.B. Maronibrater, Fiaker, Marktfahrer).
F�r alle, die mobile T�tigkeiten ausf�hren, die nicht unter die "Kalte-H�nde-Regelung" fallen, gibt es auch eine spezielle Regelung (wie z. B. Tier�rzte, Schneider, mobile Friseure und Masseure). Sie k�nnen ihre Ums�tze mittels Paragon (h�ndische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.
Zur G�nze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinn�tzigen, mildt�tigen und kirchlichen Vereinen ("kleine Vereinsfeste"). Hier k�nnen die Ums�tze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.
Die Verpflichtung zur F�hrung einer Registrierkasse besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die vorher genannten Umsatzgrenzen erstmals �berschritten wurden.
Sp�testens ab 1. J�nner 2017 muss dar�ber hinaus eine zus�tzliche Sicherheitssoftware im Kassensystem integriert sein, um eine Manipulation bei den Ums�tzen zu verhindern.
Die Anschaffungs- sowie die Umr�stungskosten f�r eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystems, welche vor dem 1.1.2017 anfallen, k�nnen in voller H�he als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Daneben kann eine steuerfreie Pr�mie von EUR 200,00 pro Erfassungseinheit geltend gemacht werden
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