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Befristete Solidarabgabe f�r Angestellte

Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Gehalt) steht bei hohen Bezügen vorübergehend in den Jahren 2013 bis 2016 nicht mehr voll zu.

§ 67 Abs. 1 und 2 EStG idF des Stabilitätsgesetzes 2012 legt für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers) folgenden Staffeltarif fest:

  • für die ersten € 620
  • für die nächsten € 24.380
  • für die nächsten € 25.000
  • für die nächsten € 33.333
  • über € 83.333 nach Monatstarif (in der Regel 50 %)
0 %
6 %
27 %
35,75 %
Erst bei einem Jahresbruttobezug von mehr als circa € 185.200 (ausgezahlt in 14 Teilen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird daher die Solidarabgabe auf sonstige Bezüge schlagend.

Die Bestimmungen gelten

  • erstmalig für Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2012 und
  • letztmalig für Bezugszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.

Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 EStG wie bisher weitergelten (z.B. gesetzliche Abfertigung, freiwillige Abfertigung).

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