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AKTUELLES |
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Befristete Solidarabgabe f�r Angestellte
Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Gehalt) steht bei hohen Bezügen vorübergehend in den Jahren 2013 bis 2016 nicht mehr voll zu.
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG idF des Stabilitätsgesetzes 2012 legt für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers) folgenden Staffeltarif fest:
- für die ersten € 620
- für die nächsten € 24.380
- für die nächsten € 25.000
- für die nächsten € 33.333
- über € 83.333 nach Monatstarif (in der Regel 50 %)
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0 %
6 %
27 %
35,75 % |
Erst bei einem Jahresbruttobezug von mehr als circa € 185.200 (ausgezahlt in 14 Teilen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird daher die Solidarabgabe auf sonstige Bezüge schlagend.
Die Bestimmungen gelten
- erstmalig für Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2012 und
- letztmalig für Bezugszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 EStG wie bisher weitergelten (z.B. gesetzliche Abfertigung, freiwillige Abfertigung).
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