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Kampf dem Sozialbetrug

Mit dem neuen Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) 2014 will man Lohn- und Sozialdumping entgegen treten. Auch Erleichterungen für Unternehmer sind geplant.

Im Parlament wurde das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz beschlossen, das 2015 in Kraft treten und Lohn- und Sozialdumping bekämpfen soll. Teil des Gesetzes sind auch Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Arbeitszeit- und Ruhepausenaufzeichnungen; weitere Themen (z.B. Vereinfachung der Lohnverrechnung) sind noch in Verhandlung.

Die Eckpunkte des Gesetzes sind:

Ausweitung der Lohnkontrolle und Verschärfung der Strafbestimmungen

Das Gesetz bringt eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle: Bis dato wurde lediglich der Grundlohn kontrolliert. Neu ist nunmehr die Einbeziehung aller Entgeltbestandteile, inkl. Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen, in die Lohnkontrolle. Dabei sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufungskriterien zu beachten. Die Lohnkontrolle umfasst das gesamte Entgelt, das dem Arbeitnehmer durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht – Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsverordnung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, fallen nicht darunter.

Das Strafniveau für fehlende Lohnunterlagen, welches derzeit eine Pauschalstrafe pro Arbeitgeber zwischen EUR 500,00 und EUR 5.000,00 vorsieht, wird nun von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 pro Arbeitnehmer, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden, angehoben. Ebenso wird auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde (sofern diese verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Das Strafmaß für das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen wird damit empfindlich auf jenes für Lohndumping angehoben.

Weiters sieht das Maßnahmenpaket eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmer vor: Wenn ein Strafbescheid gegen den Arbeitgeber aufgrund von Unterentlohnung vorliegt, ist der betroffene Arbeitnehmer davon in Kenntnis zu setzen.

Die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Lohndumping soll zudem auf 3 Jahre (bis 1 Jahr) erweitert und mit Fälligkeit des Entgelts zu laufen beginnen.

Lohn- und Sozialdumping/Strafbarkeit von Unterentlohnung

  • Tatsächlich gewährte Überzahlungen sind auf allfällige Unterentlohnungen anrechenbar
  • Überstundenpauschalen und Sonderzahlungen sind erst am Ende des Betrachtungszeitraumes bzw. Kalenderjahres zu bewerten
  • Vielfältige Möglichkeiten für Nachsicht von der Anzeige/Strafe, bei
    - leichter Fahrlässigkeit und Nachzahlung der Differenz  ODER
    - geringfügiger Unterschreitung (Materialien: bis zu 10%) und Nachzahlung der Differenz
  • Strafrahmen von 1.000-10.000 EUR pro Arbeitnehmer/in (VStG und dortige Milderungsgründe sind anzuwenden, bis zur Unterschreitung der Mindeststrafe)
  • Information des betroffenen AN durch die Behörde, wenn ein Strafbescheid erfolgt
  • Stellungnahme der KV-Partner zur Einstufung bei begründeten Einwendungen des AG (uU hilfreich im Hinblick auf die leichte Fahrlässigkeit)
  • Frist für Verfolgungsverjährung: 3 Jahre ab Fälligkeit
  • Inkrafttreten ab 1.1.2015, für (neue) Sachverhalte ab 1.1.2015


Arbeitszeitgesetz

  • Bloße Saldenaufzeichnungen ausreichend (zB „Montag 8 Stunden“) für AN, die AZ und Ort selbst bestimmen können – auch Telearbeiter
  • Entfall der Ruhepausenaufzeichnung nicht nur via BV, sondern auch mittels Einzelvereinbarung
  • Entfall der Arbeitszeitaufzeichnung bei fixer Arbeitszeiteinteilung
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