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SPENDENBEG�NSTIGUNG NEU (AB 1. J�NNER 2012)

Spenden an Umwelt- Natur- und Artenschutzorganisationen, Tierheime und freiwillige Feuerwehren


Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011) wurde der Kreis der Organisationen und Einrichtungen, denen eine Spendenbegünstigung erteilt werden kann bedeutend erweitert. Neben den bereits bisher begünstigten humanitären Organisationen kann auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen und Organisationen deren Tätigkeit im Wesentlichen im Betrieb eines behördlich genehmigten Tierheimes besteht, eine Spendenbegünstigung erteilt werden.

Daneben sind auch freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände ab 2012 spendenbegünstigt.

Spenden an solche Organisationen und Einrichtungen sind abzugsfähig, wenn sie ab dem 1. Jänner 2012 getätigt werden. Davor getätigte Spenden können nicht berücksichtigt werden.
Zum Nachweis der Spendenzahlung ist von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung auszustellen; eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist nicht notwendig.

Aber Achtung: Die Organisation muss zum Zeitpunkt der Spende in die „Liste der begünstigten Spendenempfänger“, die vom Bundesministerium für Finanzen geführt wird, eingetragen sein. Eine Ausnahme davon bilden hier nur die im §4a Z 1 bis 3 EStG direkt genannten Institutionen und die freiwilligen Feuerwehren bzw. die Landesfeuerwehrverbände – hier ist nur ein Zahlungsnachweis erforderlich.

Eine jeweils aktuelle Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen finden Sie hier:

https://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

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