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Steuerreform

Im Regierungsprogramm wurde eine Steuerreform mit Inkrafttreten am 1.1.2009 mit folgenden Eck-punkten vereinbart:

1) Lohn- und Einkommenssteuertarif
Zur Entlastung aller Personen, die Lohn- und Einkommenssteuer bezahlen erfolgt eine Einkommen-steuertarifsenkung mit einem Volumen von rd. 2,2 Mrd. �. Die Einkommensgrenze, ab der Einkommensteuer zu bezahlen ist, wird von 10.000 � auf 11.000 � angehoben. F�r den Mittelstand werden die Einkommensteuers�tze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben. Die neuen Tarifstufen sind:

Einkommen in Euro

Durchschnitts-Steuersatz1)

Grenz-Steuersatz2)

 

 

 

11.000 und darunter (bisher 10.000,-)

0%

0%

11.000 bis 25.000

20,44% (bisher 23%)

36,50% (bisher 38,33 %)

�ber 60.000 (bisher 51.000)

 

50 %



1) Durchschnittliche Steuerbelastung �ber das ganze Einkommen gerechnet: Einkommensteuer/Einkommen x 100
2) Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zus�tzlicher Eink�nfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen m�ssen.


2) Entlastung f�r Familien mit Kindern
Eine umfassende Entlastung f�r Familien steht im Vordergrund. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag f�r die Zukunft unserer Gesellschaft. Daher wurde eine Familiensteuerentlastung mit einem Volumen von � 500 Mio. mit folgenden Eckpunkten vereinbart:

- Einf�hrung eines Kinderfreibetrags in H�he von � 220,00/Kind f�r alle Kinder. Ein Freibetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen. Jene Person, die f�r ein Kind unterhaltspflichtig ist, darf den Kinderfreibetrag geltend machen: Machen diesen beide geltend, steht je Elternteil ein Freibetrag von 60 % zu.

- Erh�hung der Kinderabsetzbetr�ge (KAB) von � 610,00 auf � 700,00 f�r alle Kinder. Der Kinderabsetzbetrag wird monatlich als direkte Transferleistung ausbezahlt.

- Kinderbetreuungskosten (Krippen, Tagesm�tter, Kinderm�dchen, Kinderg�rten etc.) werden bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu 2.300,00 �/Jahr/Kind absetzbar (vermindert das zu versteuernde Einkommen). Dieser maximale Absetzposten kann wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt in Anspruch genommen werden. In Kooperation mit den L�ndern und Gemeinden soll sichergestellt werden, dass deren Kostengestaltung f�r Kinderbetreuung in das neue Modell der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten eingepasst wird. Steuerliche Absetzbarkeit wird gebunden an qualit�tsvolle Betreuungsangebote.

- Der Arbeitgeber kann f�r die Betreuung der Kinder seiner Dienstnehmer/in (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes der Dienstnehmer/in) 500 � /Jahr im Jahr bezahlen, ohne dass dieser Vorteil aus dem Dienstverh�ltnis beim Dienstnehmer/in versteuert wird. Die Ausgaben des Arbeitgebers sind Betriebsausgaben. Kinderbetreuungskosten, die aus diesem Arbeitgeberersatz (z.B. mittels Scheck) bezahlt werden, k�nnen nicht als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

3) Freibetrag f�r investierte Gewinne f�r einkommensteuerpflichtige Selbst�ndige:
Die Sechstelbeg�nstigung gem�� � 67 EStG (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Pr�mien, Abfertigungen) ist derzeit nur Lohnsteuerpflichtigen zug�nglich. Als �quivalent f�r die einkommen-steuerpflichtigen Selbst�ndigen wird im Zuge der Steuerreform mit Wirksamkeit ab 2010 der Freibetrag gem. � 10 EStG von derzeit 10 Prozent auf 13 Prozent erh�ht und f�r alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zug�nglich gemacht. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den Selbst�ndigen entf�llt f�r Gewinne bis � 30.000 Euro die Investitionsbedingung. Im Gegenzug wird die Beg�nstigung unter anderem f�r nicht entnommene Gewinne (� 11a EStG) gestrichen.



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