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  Nichtraucherschutz � �nderung des Tabakgesetzes

Der Schutz der Nichtraucher/innen am Arbeitsplatz ist in � 30 ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im Rahmen der kompetenzrechtlichen M�glichkeiten geregelt. Weitergehende Rauchverbote, z.B. f�r die Gastronomie, k�nnen im Arbeitnehmerschutzrecht aus verfassungsrechtlichen Gr�nden nicht vorgesehen werden.

Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz sind dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand �Arbeitsrecht� zuzurechnen und d�rfen nur Regelungen zum Verh�ltnis von Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen sowie zum innerbetrieblichen Verhalten der Arbeitnehmer/innen untereinander treffen.

Nach st�ndiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist Ankn�pfungspunkt f�r Arbeitnehmerschutzregelungen das Vorliegen eines Besch�ftigungsverh�ltnisses, weshalb Dritten (z.B. Betriebsfremden) keine Pflichten Nichtraucherschutz in der Gastronomie ab 1. J�nner 2009 um Arbeitnehmerschutz auferlegt werden k�nnen (vgl. das 2006 zum BauKG ergangene VfGH-Erkenntnis).

Ein generelles Rauchverbot ist dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand� Gesundheitswesen� zuzuordnen und f�llt in die Zust�ndigkeit des Bundesministeriums f�r Gesundheit, Familie und Jugend.

Einzelfragen:
� � 30 Abs. 2 ASchG stellt grunds�tzlich darauf ab, dass gemeinsam im Raum gearbeitet wird.
� Der Geruch nach �abgestandenem Zigarettenrauch� ist kein �bler Geruch (und auch sonst keine erhebliche Beeintr�chtigung) iS des � 66 Abs. 2 ASchG.
� Auf Verkehrswegen in Geb�uden (z.B. G�ngen, Stiegenh�usern) sind Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch iS des � 30 Abs. 1 ASchG zu sch�tzen.
� Bei Tabakrauch (rauchende G�ste) handelt es sich um keinen (gef�hrlichen) Arbeitsstoff iS des ASchG. Es gibt keinen Grenzwert f�r Tabakrauch.
� Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Rauchpausen.
� � 27 Abs. 3 Z 3 AStV ist auf Tabakrauch nicht anzuwenden. Es muss deshalb eine entsprechende bescheidm��ige Vorschreibung beantragt werden (Anteil der Au�enluft der mechanischen L�ftung gem�� Stand der Technik um mehr als ein Drittel h�her).

Begr�ndung:

1. Gemeinsames Arbeiten, Zigarettengeruch:
Zweck des � 30 ASchG ist es, die nichtrauchenden Arbeitnehmer/innen vor den unmittelbaren Einwirkungen von Tabakrauch zu sch�tzen (Schutz vor �Passivrauchen�). Der Geruch nach �abgestandenem Rauch� ist zwar unangenehm, es handelt sich aber um keine gesundheitsgef�hrdende Einwirkung im arbeitnehmerschutzrechtlichen Sinn.

Beispiel 1:
Raucher/innen und Nichtraucher/innen arbeiten gemeinsam im B�ro. Rauchverbot nach � 30 Abs. 2 ASchG gilt. Raucher/innen bleiben am Abend l�nger, Nichtraucher/innen gehen heim. Rauchverbot nach � 30 Abs. 2 ASchG gilt nicht (kein gemeinsames Arbeiten).
Hinweis: Unabh�ngig von den gesetzlichen Vorschriften wird es allerdings im Sinne eines kollegialen und positiven Arbeitsverh�ltnisses sein, auch auf abwesende nichtrauchende Kolleg/innen entsprechend Bedacht zu nehmen (z.B. durch L�ften).

Beispiel 2:
Drei Arbeitnehmer/innen werden in einer Krankabine im Schichtbetrieb besch�ftigt, zwei rauchen, einer ist Nichtraucher. In der kleinen Krankabine riecht es nach Zigarettenrauch. Es liegt keine Einwirkung von Tabakrauch vor, da die Arbeitnehmer/innen jeweils allein in der Krankabine arbeiten. Hinweis: Es gibt die arbeitsrechtliche M�glichkeit, dass mittels Arbeitgeberweisung oder mittels Betriebsvereinbarung ein Rauchverbot f�r bestimmte Betriebsteile festgelegt wird, so wohl auch f�r die Krankabine.

2. Verkehrswege in Geb�uden (z.B. G�nge, Stiegenh�user)
F�r andere Teile der Arbeitsst�tte, z.B. Gang, Stiegenhaus, sonstige Verkehrswege in Geb�uden, besteht nach � 30 ASchG kein explizites Rauchverbot. Es kommt aber die allgemeine Bestimmung zur Anwendung, dass Nichtraucher/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz zu sch�tzen sind, soweit dies nach der Art des Betriebes m�glich ist (Abs. 1). D.h. es sind grunds�tzlich technische oder organisatorische Ma�nahmen, z.B. L�ftung, zur Beseitigung oder Verringerung der Einwirkung von Tabakrauch zu treffen. Rauchverbote k�nnen bzw. m�ssen aber auch durch Weisung der Arbeitgeber/innen erlassen werden, wenn es zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist. Dabei soll jedoch das Rauchen im Betrieb (z.B. durch einen eigenen Raucherraum) nicht unm�glich gemacht werden.

Da Tabakrauch ca. 4800 Inhaltsstoffe enth�lt, wovon 70 mit Sicherheit als krebserzeugend eingestuft sind (s. Punkt 3.), ist auch bei nur vor�bergehender Exposition � etwa kurzes Gehen oder Stehen am Gang � von einer gesundheitssch�dlichen Einwirkung (akute Beeintr�chtigungen wie Augenbrennen und Hustenreiz bis hin zu chronischen Erkrankungen) auszugehen. Dar�ber hinaus kann � bei Vorliegen der Voraussetzungen (�ffentlicher Ort) � ein Rauchverbot nach dem Tabakgesetz zur Anwendung kommen (s. auch Erlass 460.404/0003-III/3/05).

3. Arbeitsstoffe:
Bei Tabakrauch, der z.B. durch rauchende G�ste in der Gastronomie entsteht, handelt es sich um keinen (gef�hrlichen) Arbeitsstoff im Sinn des ASchG, da Tabakrauch kein Arbeitsstoff ist, der in Gastst�tten hergestellt wird oder im Arbeitsprozess verwendet oder bei der Verarbeitung von anderen Produkten als Nebenprodukt entsteht. Tabakrauch ist ein komplexes Stoffgemisch aus �ber 4800 Stoffen. F�r einige der Inhaltsstoffe, vor allem f�r Nikotin als spezifischen Marker (0,5 mg/m3) oder Benzol (TRK Tagesmittelwert = 3,2 mg/m3) oder N-Nitrosamine (TRK Tagesmittelwert 0,0025 mg/m3) oder Kohlenstoffmonoxyd (MAK Tagesmittelwert = 33 mg/m3) gibt es bereits MAK-Werte oder TRK Werte in �sterreich. Auch f�r den h�ufig herangezogenen Feinstaub gibt es in �sterreich den allgemeinen Staubgrenzwert (einatemba-rer = 15 mg/m3 und alveoleng�ngiger = 6 mg/m3). Die Grenzwerte kommen nur zur Anwendung, wenn die Stoffe als Arbeitsstoffe im Sinn des ASchG eingesetzt werden. Einen eigenen Grenzwert f�r Tabakrauch gibt es nicht.

4. Rauchpausen:
Das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Anspruch auf eigene Rauchpausen vor. Es sind lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten. Hinweis: Rauchpausen k�nnen grunds�tzlich vereinbart werden (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung nach � 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG).

5. Mechanische Be- und Entl�ftung:
Wird die Raumluft durch Tabakrauch belastet, z.B. in Arbeitsr�umen in Gastst�tten, so ist keine ausreichend gute Luftqualit�t im Sinn des � 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AStV gew�hrleistet. Die erschwerenden Bedingungen ergeben sich dabei aus der Eigenschaft von Tabakrauch als gef�hrlichem Stoff im Sinn dieser Bestimmung. Im Unterschied dazu stellt Tabakrauch aber keine erschwerende Bedingung nach � 27 Abs. 3 Z 3 AStV dar (Tabakrauch Rauch iS des � 27 Abs. 3 Z 3 AStV), d.h. diese Bestimmung ist auf Tabakrauch nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, z.B. in Arbeitsr�umen von Gastst�tten mit Raucherlaubnis, zu beantragen, dass der Anteil der Au�enluft der mechanischen L�ftung gem�� Stand der Technik um mehr als ein Drittel h�her bescheidm��ig vorgeschrieben wird.

Hinweise: s. dazu auch �AL-Tagung 1998, Protokoll Zl. 60.350/9-1/98, Punkt 12 �Auslegung der verst�rkten Be- und Entl�ftung seitens der Arbeitsinspektorate, um Nicht-raucher ausreichend vor der Einwirkung von Tabakrauch zu sch�tzen�,�AL-Tagung April 1992, Protokoll Zl. 60.250/10-1/92, Punkt 2.3.9�L�ftungsprobleme im Gastgewerbebetrieben�.


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