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AKTUELLES |
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Neue Verpflichtungen f�r Gesch�ftsf�hrer und Gesellschafter
Geschäftsführer haben schon bisher aufgrund der gesetzlichen Regelungen dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren geht, hat der Geschäftsführer die Generalversammlung einzuberufen. Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse (beispielsweise Kapitalzuführung in Form von Gesellschafterzuschüssen, operative Restrukturierungsmaßnahmen etc.) sind dem Firmenbuchgericht mitzuteilen und werden dort in die Urkundensammlung aufgenommen.
Neu ist nunmehr, dass die Geschäftsführung unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen hat, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Krise und Reorganisationsbedarf gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) vermutet.
Diese neue Bestimmung im GmbHG stellt auf die tatsächliche Verletzung dieser Kennzahlen ab. Es kann sich daher für die Geschäftsführer auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben, dass die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung vorliegen. Die Einberufung der Generalversammlung ist freilich nur einmalig geboten, auch wenn die URG-Kennzahlen längerfristig verletzt werden. Sollte eine Verletzung der URG-Kennzahlen nicht ausgeschlossen werden können, empfiehlt sich eine Überprüfung anhand von Budgets und Vorschaurechnungen. Die zugrunde liegenden Überlegungen und Berechnungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Im Zweifelsfall wird aus Vorsichtsgründen zu einer Einberufung geraten.
Ein Unterlassen der Einberufung stellt eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung dar, die Haftungsfolgen nach sich ziehen kann.
Gesellschafter, die einen Anteil von über 50% am Stammkapital halten, sind aufgrund einer Änderung in der Insolvenzordnung nunmehr verpflichtet binnen 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter (mehr) hat.
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