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AKTUELLES |
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Verl�ngerung des Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 auf 20 Jahre
Durch die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden von derzeit 10 Jahren auf 20 Jahre wird erreicht, dass bei Gebäudeerwerben bzw. –errichtungen für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (z.B. ein zunächst steuerpflichtig vermietetes Gebäude wird in der Folge steuerfrei veräußert oder steuerfrei vermietet), innerhalb von nunmehr 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat. Die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes ist idR für die betroffenen Unternehmer mit Nachteilen verbunden. Vorteile bringt die Verlängerung des Berichtigungszeitraums allerdings jenen Unternehmern, die ein Gebäude oder Gebäudeteile zunächst für eine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Tätigkeit nutzen und in der Folge eine Nutzungsänderung (Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit) vornehmen, da es in diesem Fall zu einer Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers (Vorsteuerrückzahlung) kommt.
Damit zusammenhängend verlängert sich ebenfalls die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, allgemein auf 22 Jahre.
Diese Neuregelung hier ist auch im Lichte der oben dargestellten Neuregelung zur Geschäftsraumvermietung zu sehen – kann nach einem Mieterwechsel nicht mehr zur USt optiert werden, liegt eine Fall der Änderung der Verhältnisse vor und es ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
Inkrafttreten:
Die Neuregelung ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Errichtungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen, Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Maßgebend ist die tatsächliche Innutzungsnahme des Gebäudes.
Bei Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken gilt der neue verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 Jahren unter der Voraussetzung, dass neben der erstmaligen Verwendung und Nutzung des Grundstückes/des Gebäudes im Anlagevermögen des Vermieters auch der Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wird.
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