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AKTUELLES | |||||
Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes � Schenkungsmeldegesetz Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. M�rz 2007 die Z 1 in � 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die Z 2 in � 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben. Die Nichtmehrerhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 war danach politischer Wille und Konsens. Um in Hinkunft Verm�gensverschiebungen nachvollziehen zu k�nnen, soll es aber hink�nftig eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Verm�gen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen sollen (im Blicke des Gesetzgebers) �angemessene Sanktionen� gesetzt werden. Die Meldeverpflichtung ist nunmehr in � 121a BAO aufgenommen: Zu melden sind hink�nftig Schenkungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteile, immateriellen Verm�gen, Betriebs- und Sachverm�gen, soweit die Schenkungen gewisse Wertgrenzen �berschreiten. Wie in der Vergangenheit gibt es unterschiedliche Wert(frei)grenzen, je nach dem, ob es sich um Verm�gens�bertragungen in der Familie oder unter Fremden handelt. Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Zuwendenden als auch den Beschenkten gleicherma�en und hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. So besteht z.B. keine Meldepflicht f�r Zuwendungen zwischen Angeh�rigen, deren gemeiner Wert innerhalb eines Jahres EUR 50.000,- nicht �bersteigt. Erfolgen jedoch mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuz�hlen. Den exakten Text der Bestimmung des � 121a BAO finden Sie hier. s Bitte beachten: Als Folgen der Unterlassung der Meldung sieht das Finanzstrafgesetz harte Regelungen vor: Eine Geldstrafe in H�he von 10% des gemeinen Wertes, die auch nicht durch ein Selbstanzeige verhindert werden kann, wenn die Meldefrist bereits um ein Jahr �berzogen wurde!! Abschlie�end sei noch darauf verwiesen, dass sich mit diesem Schenkungsmeldegesetz auch �nderungen im Bereich der Vermietung � und Verpachtung, im Bereich der Grunderwerbsteuer und im Stiftungsrecht ergeben. Hier stehen wir gerne f�r individuelle Beratungen zur Verf�gung.
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