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Steuerfreie Zulagen und Zuschläge – genaue Aufzeichnungen erforderlich!

Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten, wird dies in aller Regel durch Zulagen und Zuschläge abgegolten, die zusätzlich zum Grundbezug ausbezahlt werden. Die Bezahlung erfolgt aufgrund von Gesetzen, Kollektivverträgen (KV), Betriebsvereinbarungen (BV), innerbetrieblichen Vereinbarungen oder freiwillig.

Im Steuerrecht gibt es spezielle Begünstigungen (Steuerfreiheit) für

  • Überstundenzuschläge,
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) und
  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen).

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Auszahlung der Zulagen und Zuschläge neben dem Grundbezug bzw. Stundenlohn. Die damit entlohnte Arbeit muss tatsächlich geleistet werden und die Bezahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (siehe oben) erfolgen. Weiters müssen genaue Aufzeichnungen (genau Zeit, der Ort und bei SEG-Zulagen auch die Art der Tätigkeit) über die Arbeit geführt werden.

Überstundenzuschläge werden zusätzlich zum Überstundengrundlohn ausbezahlt und betragen in der Regel 50% des Grundlohns für untertags geleistete Überstunden an Werktagen – Steuerfreiheit besteht für max. 10 Überstunden/Mo bis max. EUR 86,00/Mo.

Für Überstunden, die an Sonntagen geleistet werden, sehen die Kollektivverträge im Allgemeinen einen Zuschlag von 100% des Grundlohns vor.

Feiertagsarbeit wird durch das Feiertagsarbeitsentgelt sowie einen eventuellen Feiertagszuschlags entlohnt.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) werden für Leistungen bezahlt, die unter besonders erschwerten Umständen erfolgen. Laut Einkommensteuergesetz werden Schmutzzulagen dafür gewährt, dass die Arbeit in erheblichem Ausmaß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmer und seiner Kleidung bewirkt.

Eine Erschwerniszulage wird für Leistungen bezahlt, die im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen einer bestimmten Branche eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen.

Eine Gefahrenzulage soll „typische Berufsgefahren“ abgelten, wenn dabei das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des Arbeitnehmers z.B. durch gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlen, durch Erschütterungen oder irgendeine Gefahr zwangsläufig gefährdet sind. Nicht umfasst ist hingegen eine Allgemeingefahr, da sie keine „typische Berufsgefahr“ darstellt.

Für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen beträgt die Steuerfreiheit bis zu EUR 360,00/Mo bzw. EUR 540,00/Mo bei Nachtarbeiten in der Zeit von 19.00 bis 7.00.

Im Rahmen von sog. „GPLA-Prüfungen“ (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) werden diese Aufzeichnungen vermehrt streng kontrolliert. Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen führen zur Aberkennung der Steuerfreiheit sowie Aberkennung der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung und ziehen mitunter hohe Steuer- und Beitragsnachzahlungen (inkl. der Verzugszinsen) nach sich.

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