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AKTUELLES
   
 
1) ERKLÄRUNGSPFLICHTEN in der UMSATZSTEUER ab 2011

Bisher mussten Kleinstunternehmer mit Umsätzen unter € 7.500, die keine Steuer zu entrichten hatten, auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Ab der Veranlagung 2011 wird diese Umsatzgrenze auf € 30.000 angehoben. Die Umsatzgrenze fällt nunmehr mit der Grenze für Kleinunternehmer zusammen. Im Falle der Option zur Regelbesteuerung muss jedoch auch bei Umsätzen unter € 30.000 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Verpflichtende Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bei Vorjahresumsätzen von über € 30.000:

Bis Dezember 2010 genügt es, bei einem Vorjahresumsatz von bis zu € 100.000 die Umsatzsteuer fristgerecht an das Finanzamt zu überweisen. Die gesonderte Abgabe einer UVA ist derzeit nicht erforderlich.

Ab 2011 müssen Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Jahr € 30.000 überstiegen haben, verpflichtend eine UVA beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Überweisung der Umsatzsteuerschuld alleine ist also nicht mehr ausreichend. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit der quartalsweisen Abgabe der UVA ab 2011 nunmehr bei einem Vorjahresumsatz von bis zu € 100.000 (bisher 30.000) geschaffen.


2) Änderungen bei der Bestimmung des „Orts der sonstigen Leistung“

Bereits seit 01.01.2010 ist das neue Mehrwertsteuerpaket, welches den Ort der sonstigen Leistung neu geregelt hat, in Kraft getreten (siehe dazu unseren Beitrag aus dem Vorjahr).

Mit 01.01.2011 tritt nun im Bereich der kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen sowie bei Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen eine Änderung ein:

Leistungen an Unternehmer:
Bis einschließlich 31.12.2010 sind diese Leistungen noch am Tätigkeitsort steuerbar. Ab 01.01.2011 gilt für diese Leistungen sodann das Empfängerortprinzip (Grundregel). Sie sind somit an jenem Ort steuerbar, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung an diese erbracht wird. Ist eine derartige Leistung nach der neuen Regelung im EU-Ausland steuerbar, so hat der Erbringer der Leistung die Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen, da diese auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge).

Ausgenommen von dieser Regelung sind Eintrittsberechtigungen und damit zusammenhängende Leistungen für Veranstaltungen in den genannten Tätigkeitsbereichen. Dazu gehören beispielsweise Eintritte für Ausstellungen, Konzerte oder Sportveranstaltungen, aber auch z.B. die Garderobe oder eine Führung in einem Museum (mit den Eintrittsberechtigungen zusammenhängende Leistungen). Diese sind weiterhin an dem Ort steuerbar, wo die Veranstaltung stattfindet.

Leistungen an Nicht-Unternehmer:
Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Sport, Unterhaltung, Messen und Ausstellungen (inklusive Eintrittsberechtigungen) die an Nicht-Unternehmer erbracht werden, sind auch weiterhin (wie bereits 2010) am Tätigkeitsort steuerbar.

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